Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt
Ärzte sind im Regelfall unecht von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, ihnen steht aber im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug zu. Demgegenüber unterliegen Privatkrankenanstalten dem begünstigen Umsatzsteuersatz. Für ihre Leistungen wird 10% Umsatzsteuer verrechnet, der Vorsteuerabzug steht in voller Höhe zu.
Vor diesem Hintergrund ist es leicht verständlich, dass Ärzte versuchen, die von ihnen betriebenen Ambulatorien oder Institute als Privatkrankenanstalt zu deklarieren.
Beispiel: Ein Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik betreibt zum einen eine Facharztordination und zum anderen ein privates Ambulatorium. In seiner Facharztpraxis ist er vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, während ihm im Ambulatorium der Vorsteuerabzug in voller Höhe zusteht.
Die Finanz schaut daher ganz genau hin, wenn es um die Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Krankenanstalt geht und hat dafür eine Reihe von Abgrenzungskriterien aufgestellt. Demnach muss eine Krankenanstalt folgende Kriterien erfüllen:
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Die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen,
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das Bestehen einer Organisation, die jener einer Krankenanstalt entspricht,
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die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen,
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eine Anstaltsordnung, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen,
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der (Behandlungs-)Vertrag wird (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht die Finanz davon aus, dass die ärztliche Tätigkeit im Vordergrund steht und somit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung nur ein Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt darstellt und nicht ausreicht, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht dem Bild einer Krankenanstalt entsprechen.
Achtung: Wenn ein Arzt nebenbei eine Privatkrankenanstalt leitet, wird ein sehr strenger Maßstab angesetzt. Der Vorsteuerabzug wird selbst dann versagt, wenn die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, die Betriebszeiten des Instituts aber auf die Arbeitsmöglichkeiten des Arztes abgestellt sind.
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