Seitenbereiche
Aktuelles

Schenkung ist nicht gleich Schenkung

Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat das Verschenken von Immobilien aus steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.

Einziger „Haken“ an der Attraktivität der Immobilienschenkungen: das Wahlrecht für den Geschenknehmer, die Abschreibung vom Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen, wurde aufgehoben. Nunmehr gilt, dass der Geschenknehmer die Abschreibungsbasis des Geschenkgebers fortzuführen hat („Buchwertfortführung“). Darüber hinaus werden bei einer Schenkung auch die Spekulationsfristen des Geschenkgebers beim Geschenknehmer angerechnet.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn 2008 eine Mietwohnung, die er am 28.1.2001 im neuwertigen Zustand gekauft hat. Der Sohn, der immer knapp bei Kasse ist, möchte diese so schnell wie möglich „flüssig machen“. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren wird ab dem letzten entgeltlichen Anschaffungsvorgang (hier: Kauf der Wohnung durch den Vater am 28.1.2001) gerechnet. Wartet der Sohn mit dem Verkauf bis 29.1.2011, unterliegt sein Verkauf keiner Spekulationsgewinnbesteuerung.

Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit

Das zuvor Erwähnte gilt nicht nur für den Fall der reinen Schenkung, sondern auch bei Schenkungen mit Teilentgeltlichkeit (sogenannte „gemischte“ Schenkung). Während bei der reinen Schenkung der Geschenkgeber gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet, liegt bei der gemischten Schenkung ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Geschenkgebers (Übertragung der Immobilie) und der Gegenleistung des Geschenknehmers (z.B. Leibrente, lebenslängliches Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht, Übernahme eines Kredites zugunsten des Geschenkgebers; Zahlung durch Geschenknehmer etc.) vor. Dieses Missverhältnis muss mehr als 50% betragen.

Dies wird wie folgt ermittelt: Im Zeitpunkt der Schenkungsvereinbarung wird der Verkehrswert der Immobilie dem Verkehrswert der Gegenleistung des Geschenknehmers gegenübergestellt. Übersteigt die Gegenleistung nicht die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie, liegt einkommensteuerlich eine gemischte Schenkung vor. Der bei jeder Schenkung verlangte „Bereicherungswille“ des Geschenkgebers zugunsten des Geschenknehmers wird bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen vermutet.

Tipp: Bei der Übertragung einer Immobilie ist neben der Formulierung des zivilrechtlichen Vertrages auch die Einstufung des Übertragungsaktes im Steuerrecht als unentgeltliches (Schenkung, gemischte Schenkung) oder entgeltliches Rechtsgeschäft von großer Bedeutung. Wir unterstützen Sie oder Ihren Rechtsanwalt gerne bei der Vorbereitung einer steuerrechtlich optimierten Übertragung Ihrer Immobilie.

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2010

Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung

Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten

Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit privaten Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt werden.

Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ansatz gelassen werden.

Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Privatvergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Privatwohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.

Ärzte: Doppelte Umsatzsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland?

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Umsatzsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Umsatzsteuer zu achten.

Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Umsatz seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.

Essensbons im Visier der Finanz

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer zum Stephansplatz in ein Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK