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Betriebseinstellung: Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich auch auf Grund und Boden!

Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein, wird von der Finanz für alle im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte ein "fiktiver Verkauf" unterstellt. Um dabei Härtefällen zu begegnen, sieht das Gesetz eine "Hauptwohnsitzbefreiung" vor.

Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein, möchte der Fiskus noch ein letztes Mal am Kuchen mitnaschen. Daher wird für alle im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte ein "fiktiver Verkauf" des Unternehmers an sich selbst unterstellt. Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Vermögenswerte errechnet sich, indem von ihrem Verkehrswert der in der Bilanz oder im Anlagenverzeichnis ausgewiesene Buchwert abgezogen wird. Speziell bei Gebäuden und Grundstücken kommt es hier oft zum bösen Erwachen.

Beispiel
Ein Tischler hat seine Tischlerei 1972 im Alter von 25 Jahren von seinem Vater übernommen. Seine Kinder haben kein Interesse, die Tischlerei weiter zu betreiben. Der Tischler möchte sich zur Ruhe setzen. Das Betriebsgebäude ist unverkäuflich. Er plant es umzubauen und anschließend zu vermieten. Aufgrund der guten Lage und des Bauzustandes des Gebäudes beläuft sich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Betriebseinstellung auf € 180.000. Da sich der Buchwert aber nur auf € 30.000 beläuft, muss er bei Betriebseinstellung einen Gewinn von € 150.000 versteuern, was zu einer Steuerbelastung von bis zu € 75.000 führt. Ein enormer Betrag angesichts der Tatsache, dass er durch die Betriebseinstellung (anders als beim Betriebsverkauf) keinen Geldzufluss erhält. Wenn der Altunternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz unterhält, trifft ihn das noch zusätzlich. Er könnte die enorme Steuerbelastung aus der Betriebseinstellung im Extremfall nur dann berappen, wenn er das Gebäude verkauft.

Hauptwohnsitzbefreiung gegen Härtefälle

Um solchen sozialen Härtefällen zu begegnen, sieht das Gesetz eine  "Hauptwohnsitzbefreiung" vor. Erfolgt die Betriebseinstellung des Unternehmers aufgrund

  • Erreichens seines 60. Lebensjahres und der Einstellung sämtlicher Erwerbstätigkeiten,

  • einer massiven körperlichen/geistigen Behinderung, so dass ihm eine Betriebsfortführung nicht zumutbar ist,

  • seines Ablebens

  • und unterhielt der Unternehmer in den letzten 2 Jahren vor der Betriebseinstellung im Betriebsgebäude durchgehend seinen Hauptwohnsitz,

so unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven.

Die Finanzverwaltung gewährte die Hauptwohnsitzbefreiung in der Vergangenheit nur für das Gebäude. Die stillen Reserven im Grund und Boden wurden besteuert. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun erneut entschieden, dass sich die Hauptwohnsitzbefreiung auch auf den Grund und Boden erstreckt und dass dies unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Altunternehmers gilt.

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