Garagenvermietung als unselbstständige Nebenleistung mit 10% USt?
Ob die Finanzverwaltung einen mitvermieteten Garagenplatz als unselbständige und damit lediglich dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegende Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt, bleibt weiter abzuwarten.
Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht für die Vermietung von Grundstücken eine Befreiung vor. Ausgenommen von dieser generellen Umsatzsteuerbefreiung bei der Grundstücksvermietung ist lediglich die Vermietung im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, von Campingplätzen sowie von Abstellplätzen für Fahrzeuge.
Österreichische Ausnahmeregelung
Abweichend von den EU-rechtlichen Bestimmungen hat sich Österreich im
Beitrittsvertrag die Ausnahmeregelung ausverhandelt, dass die Vermietung
zu Wohnzwecken unbegrenzt einem Umsatzsteuersatz von mind. 10% unterworfen
werden darf. Auch mitvermietete Nebenräume, Keller, Dachboden, Garten etc.
sowie unselbständige Nebenleistungen wie die Aufzugbenützung,
Waschküchenbenützung, Flur- und Treppenreinigung, Wasserversorgung etc.
unterliegen dem 10%igen Steuersatz.
Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme unterliegt hingegen
der 20%igen Umsatzsteuer. Für die Mitvermietung eines Abstellplatzes für
Fahrzeuge sieht das Gesetz keine Ausnahme von der 10%igen
Umsatzsteuerverrechnung vor. Aber nach Ansicht der Finanzverwaltung ist
die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen keine unselbständige
Nebenleistung zur Wohnraumvermietung, so dass für die Vermietung des
Abstellplatzes 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen.
Widerspruch zu Vorgaben der EU
Dies entspricht jedoch nicht den EU-rechtlichen Vorgaben. Laut dem Europäischen Gerichtshof stellt die Mitvermietung von Fahrzeugabstellplätzen dann eine unselbständige Nebenleistung zur Wohnraumvermietung dar und teilt deren umsatzsteuerliches Schicksal (Steuerbarkeit, Steuersatz, Leistungsort etc.), wenn
- der Fahrzeugabstellplatz sowie die Wohnung Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und
- beide Bestandobjekte von demselben Vermieter an denselben Mieter vermietet werden.
Mitvermieteter Garagenplatz als unselbständige Nebenleistung
Letztlich trifft die höhere Umsatzsteuerbelastung der mit vermieteten Fahrzeugabstellplätze Privatpersonen sowie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. Ärzte), die eine Mietwohnung zum Teil betrieblich nutzen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung von sich aus die bereits mehrfach kritisierte, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegenstehende Vorgehensweise abstellt und den mitvermieteten Garagenplatz als unselbständige und damit lediglich dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegende Nebenleistung zur Wohnraumvermietung anerkennt.
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