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Verkauf von Waren an ausländische Touristen

Bei Warenverkäufen an Privatpersonen aus dem Drittlandsgebiet (Touristenexport) müssen einige Voraussetzungen vorliegen, damit der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgen kann:

  • Der Gegenstand wird für private Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt.  

  • Die Ware wird vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt. Die Ware muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung ausgeführt werden.

  • Der Gesamtrechnungsbetrag übersteigt € 75.

  • Der Abnehmer hat keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU.

  • Vorliegen eines Ausfuhrnachweises (Rechnung oder ausgefülltes Formular U 34), welcher vom Verkäufer auszustellen  und vom Zollamt zu bestätigen ist.

Beispiel:
Ein Schweizer kauft für seine Frau in Wien einen Pelzmantel und holt diesen im Geschäft selbst ab. Als Teil des persönlichen Reisegepäcks meldet er den Mantel bei der Ausreise in die Schweiz am Flughafen beim Zoll an. Der Zollbeamte bestätigt auf dem Ausfuhrnachweis (Rechnung oder Formular U 34) den Austritt des Pelzmantels und weist auf den Wohnsitz in der Schweiz hin.
Wann sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Pelzmantelverkaufs erfüllt?

Hier sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  1. Der Verkäufer kann den Verkauf grundsätzlich durch Ausstellung einer Netto-Rechnung sofort steuerfrei stellen, wenn der Schweizer Käufer ihm einen Reisepass vorlegt, aus dem hervorgeht, dass er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Zu Beweiszwecken sollte sich der Verkäufer eine Reisepasskopie anfertigen. Der Schweizer Käufer hat den zollbehördlich bestätigten Ausfuhrnachweis dem Verkäufer binnen 6 Monaten ab Kauf zu übersenden. Trifft dieser nicht innerhalb der 6 Monate beim Verkäufer ein, muss er den einst steuerfrei behandelten Verkauf rückwirkend umsatzsteuerpflichtig stellen. Hierfür wird der ursprünglich vom Schweizer kassierte Netto-Rechnungsbetrag als Bruttobetrag betrachtet und die Umsatzsteuer rausgerechnet. Der Verkäufer erleidet demnach eine Umsatzeinbuße!

  2.  Auf der sicheren Seite ist der Pelzmantelverkäufer hingegen, wenn er vom Käufer vorerst den Bruttobetrag kassiert und ihm den Umsatzsteuerbetrag erst dann zurück überweist, wenn der Käufer ihm den zollbehördlich bestätigten Ausfuhrnachweis übermittelt hat. Allerdings sollte der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht offen in der Rechnung ausweisen, da er diese sonst Kraft Rechnungslegung schuldet. Denkbar wäre etwa den Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung unter dem Titel "Kaution für Mehrwertsteuer" auszuweisen.

 Verkauf umsatzsteuerpflichtig behandeln

Ist für den Verkäufer erkennbar, dass beim Käufer tatsächlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (aufgrund des Reisepasses oder spätestens bei Erhalt des zollbehördlich bestätigten Ausfuhrnachweises) vorliegt, muss er den Verkauf umsatzsteuerpflichtig behandeln.
Hat der Zollbeamte bei der Zollabfertigung jedoch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU festgestellt oder wird erst später im Zuge einer Betriebsprüfung das Vorhandensein eines solchen festgestellt, bleibt die Steuerfreiheit unangetastet.

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