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Neue Rückzahlungssperre: Muss Finanzamt zu Unrecht einbehaltene Steuer zurückzahlen?

Haben Sie sich bei einer Steuer zu Gunsten des Finanzamtes geirrt oder erweist sich die Entrichtung einer Steuer als unrichtig, so kann dies zum Problem werden. Wurde nämlich zu viel an Steuer abgeführt, so werden Sie diese nicht mehr in jedem Fall vom Finanzamt zurück bekommen.

Beispiel: Ein Unternehmer verrechnete sich beim Verkauf seiner Fahrzeuge in der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und stellte dem Käufer zu viel Normverbrauchsabgabe in Rechnung. Führte er diese NoVA ans Finanzamt ab, so war es bisher kein Problem, den zu hohen Steuerbetrag vom Finanzamt zurück zu fordern. Dies ist jetzt anders.
Im Jahr 2009 wurde die Rückzahlungssperre, die bisher nur für landesrechtlich geregelte Abgaben (wie etwa die Getränkesteuer) gegolten hat, auch für Bundesabgaben eingeführt. Davon betroffen sind Bundesabgaben, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12. 2000 entstanden ist!

Welche Abgaben sind von der neuen Regelung betroffen?

Die Regelung betrifft Abgaben, die nicht vom Unternehmer selbst zu tragen sind, sondern an den Kunden weiterverrechnet werden, somit etwa die Umsatzsteuer, die Normverbrauchsabgabe, die Mineralölsteuer, die Tabaksteuer und andere. Nicht davon betroffen sind Kapitalertragsteuer oder Lohnsteuer. Bei diesen erfolgt nur die Abfuhr von einem anderen als dem Steuerschuldner, getragen wird sie aber vom Abgabenschuldner selbst.
Wurde bei einer von der neuen Regelung betroffenen Steuer ein zu hoher Betrag abgeführt, so verwehrt die Finanz diesbezüglich die Rückzahlung, die Gutschrift auf dem Abgabenkonto, eine Umbuchung, eine Überrechung auf ein anderes Abgabenkonto und die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten.

Steuer dennoch zurückbekommen?

Eine Möglichkeit, die Steuer dennoch retour zu bekommen, besteht darin, dass man der Finanz gegenüber nachweist, dass man die Steuer – etwa aufgrund der jeweiligen Marktsituation – nicht auf die Kunden überwälzen konnte. Dieser Nachweis wird in der Regel aber schwer zu führen sein.
Als andere Möglichkeit bleibt lediglich, die tatsächlich vom Kunden zu viel ein-gehobene Steuer an diesen rückzuzahlen und dies der Finanz nachzuweisen. In diesem Fall ist keine Bereicherung des Unternehmers mehr gegeben, die Finanz muss das Geld an den Abgabepflichtigen rückzahlen.

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