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Frist für Rückerstattung von ausländischen Vorsteuern bis 31.3.2011 verlängert

Mit 1.1.2010 wurde das bisherige Verfahren zur Erstattung von ausländischen Vorsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die MwSt-Erstattungsrichtlinie der EU wurde nun dahingehend ergänzt, dass für Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, die Frist zur Einreichung der Anträge nun vom 30.9.2010 bis zum 31.3.2011 verlängert wurde.

Die Anträge österreichischer Unternehmer sind seit 1.1.2010 ausschließlich in Österreich elektronisch via FinanzOnline einzubringen. Der Steuerpflichtige erhält eine elektronische Bestätigung des Einlangens (1. Elektronische Bestätigung). Nach positiver Prüfung auf Vorliegen der grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers und auf Vollständigkeit des Antrages in Österreich erfolgt die Weiterleitung an den betreffenden Mitgliedstaat. Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses erhält der Antragsteller eine elektronische Mitteilung, dass der Antrag nicht weitergeleitet wurde.

Anspruch auf Verzinsung bei Verzögerung

Der Mitgliedstaat der Erstattung bestätigt dem Antragsteller unverzüglich das Einlangen des Antrags (2. Elektronische Bestätigung). Die Erledigung durch den Erstattungsstaat hat binnen einer festgesetzten Frist zu erfolgen, die grundsätzlich vier Monate beträgt. Sie verlängert sich bis zu maximal acht Monate im Fall von zusätzlichen Informationsersuchen, die der Erstattungsstaat via Internet an den Antragsteller oder dessen Ansässigkeitsstaat richten kann. Die Auszahlung hat binnen zehn Tagen nach Stattgabe zu erfolgen. Bei verspäteter Erledigung oder verzögerter Auszahlung hat der Antragsteller Anspruch auf Verzinsung.

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2010

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