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Aufstocken des GmbH-Eigenkapitals durch stille Gesellschafter

Anstelle einer Kapitalerhöhung oder eines Zuschusses kann zusätzliches Eigenkapital auch in Form einer stillen Beteiligung aufgebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GmbH die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ausweisen.

Eine GmbH plant zukünftig hohe Investitionen und überlegt daher, wie sie ihr Eigenkapital stärken kann. Anstelle einer Kapitalerhöhung oder eines Zuschusses soll zusätzliches Eigenkapital in Form einer stillen Beteiligung aufgebracht werden. Der stille Gesellschafter scheint im Firmenbuch nicht auf. Er hat Anspruch auf einen Anteil am Gewinn. Vertraglich kann auch seine Teilnahme am Verlust vereinbart werden.

Eigenkapital oder Fremdkapital?

Eine stille Beteiligung kann aus Sicht des Unternehmensinhabers Eigenkapital oder Fremdkapital darstellen. Für das Vorliegen von Eigenkapital sollten folgende Kriterien erfüllt werden:

1. Nachrangigkeit
2. Gewinn- und Verlustteilnahme
3. eventuell: Langfristigkeit/Nachhaltigkeit

Nachrangigkeit%
%Nachrangigkeit bedeutet, dass die Befriedigung von Eigenkapital im Fall der Abwicklung des Unternehmens (Liquidation, Insolvenz) erst erfolgen darf, wenn sämtliche Gläubiger des Unternehmens befriedigt wurden. Das Kapital steht bei Beendigung der Gesellschaft im Rang anderen Gläubigern nach. Bei Fehlen dieses Kriteriums ist die Zuordnung zum Eigenkapital jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen der Nachrangigkeit bedeutet aber noch nicht, dass bereits Eigenkapital vorliegt. Stellt die Einlage des stillen Gesellschafters ein nachrangiges Darlehen mit gewinnunabhängiger Verzinsung und vertraglich fixierten Rückzahlungsterminen dar, liegt unverändert Fremdkapital vor.

Verlustteilnahme%
%Zudem wird für den Ausweis als Eigenkapital eine Verlustteilnahme bis zur Höhe der Einlage des stillen Gesellschafters gefordert. Das unternehmerische Risiko soll bereits laufend und nicht erst im Falle der Abwicklung des Unternehmens vom stillen Gesellschafter getragen werden. Die Vereinbarung einer vom tatsächlichen Gewinn unabhängigen Mindestverzinsung ist jedenfalls schädlich für das Vorliegen von Eigenkapital.

Fristigkeit der Kapitalüberlassung%
%Umstritten ist das dritte Kriterium der Fristigkeit der Kapitalüberlassung für die Einstufung in Eigen- oder Fremdkapital. Wird hinsichtlich der geplanten stillen Beteiligung Nachrangigkeit vereinbart, weiters Teilnahme am Gewinn und Verlust sowie Nachhaltigkeit der Kapitalhingabe, liegt nach herrschender Ansicht Eigenkapital vor. Die stille Beteiligung kann entweder im Rahmen des Postens "Eigenkapital" (vor Bilanzgewinn) oder im Anschluss an diesen in einem eigenen Sonderposten ausgewiesen werden.

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