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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Der Geschäftsführer kann für offene Steuerschulden der GmbH herangezogen werden. Auch ehemalige Geschäftsführer sind hiervon nicht ausgenommen.

Eine persönliche Haftung für Steuerschulden der GmbH ist meist unangenehm. Besonders, wenn man als Geschäftsführer bereits abgelöst wurde. Bei mehreren Geschäftsführern ist primär jener zur Haftung heranzuziehen, der aufgrund der internen Aufgabenverteilung für steuerliche Angelegenheiten zuständig ist. Aber auch die übrigen Geschäftsführer haften, wenn sie ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem für steuerliche Agenden zuständigen Geschäftsführer nicht nachgekommen sind.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers

  1. Uneinbringlichkeit der Steuerforderungen bei der GmbH

  2. Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer

  3. Verschulden des Geschäftsführers - leichte Fahrlässigkeit reicht bereits

  4. Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben

Geschäftsführer ist verpflichtet, Steuerschulden zu begleichen

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Steuerschulden der GmbH aus den Mitteln der GmbH zu begleichen. Abgabenerklärungen sind zeitgerecht einzureichen und gesetzmäßige Aufzeichnungen zu führen. Reichen die Mittel nicht aus, hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass alle Gläubiger, deren Forderungen zur selben Zeit fällig werden, im gleichen Verhältnis befriedigt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung darf man sich als Geschäftsführer nicht "verzetteln". Während eines Insolvenzverfahrens kümmert sich der Masse/Ausgleichsverwalter darum, dass es zu keiner einseitigen Gläubigerbegünstigung kommt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden ist jedoch bereits viel früher zu beachten. Eine GmbH schlittert ja nicht von heute auf morgen in ein Insolvenzverfahren.

Schulden zweiter Klasse?

Geschäftsführer tendieren im Falle beginnender Liquiditätsengpässe dazu, Abgabenschulden als „Schulden zweiter Klasse“ zu erachten und die vorhandenen Mittel vorrangig zur Befriedigung aller übrigen Verbindlichkeiten (gegenüber Lieferanten, Mitarbeitern, Banken) zu verwenden. Diese Praxis entspricht jedoch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und kann zu bösem Erwachen führen.
Stellt der Geschäftsführer beim Finanzamt ein Stundungsansuchen, wohl wissend, dass er die Abgabenschulden nicht begleichen wird können, verletzt er seine abgabenrechtlichen Pflichten.

Die Haftung des Geschäftsführers ist als "Ausfallshaftung" konzipiert. Sie kann erst dann geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die Steuerschulden bei der GmbH uneinbringlich geworden sind.

Tipp: Im Hinblick auf eine mögliche Haftung sollte der Geschäftsführer laufende Aufzeichnungen führen, aus denen sich die Fälligkeitstermine sämtlicher Verbindlichkeiten sowie die zu diesen Terminen vorhandenen liquiden Mittel der GmbH und deren Verwendung ergeben. Denn der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für jenen quotenmäßigen Teil der Steuerschuld, den der Fiskus bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erhalten hätte. Kann jedoch diese Quote zahlenmäßig nicht belegt werden, kann der Geschäftsführer für den Gesamtbetrag der ausstehenden Steuerschulden der GmbH herangezogen werden.

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