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Vereinfachte Gebührenentrichtung für Vermieter und Verpächter

Vermieter und Verpächter können seit 1.1. 2013 für innerhalb eines Monats abgeschlossene Verträge eine Sammelmeldung vornehmen. Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird.

Bisher mussten Bestandgeber (Verpächter bzw. Vermieter) für jeden einzelnen abgeschlossenen Bestandvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) eine separate Gebührenanmeldung vornehmen. Durch die letzte Steuerreform treten für Bestandverträge, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen werden, zusätzlich zur alten Regelung zwei Wahlmöglichkeiten für den Bestandgeber hinzu.

Zwei Wahlmöglichkeiten

  • Der Bestandgeber kann für die innerhalb eines Monats abgeschlossenen Bestandverträge auch eine Sammelmeldung an das Gebührenfinanzamt vornehmen. Hierzu ist das Formular Geb1 zu verwenden (abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm), in dem die einzelnen Bestandverträge mit den relevanten Daten einzutragen sind. Die aus der Sammelmeldung resultierende Gebührenschuld ist - wie die Sammelmeldung - spätestens bis zum Fälligkeitstag gegenüber dem Gebührenfinanzamt zu entrichten.
  • Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird. Nähere Informationen zur Zahlung mit Verrechnungsweisung finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/Geb1a.pdf.

Wann fällt Bestandvertragsgebühr an?

Der Abschluss von Bestandverträgen (Miet- oder Pachtverträgen), die jemandem das Gebrauchsrecht an einer unverbrauchbaren Sache (Wohnung, Grundstück) gegen ein Entgelt einräumen, unterliegt der Bestandvertragsgebühr. Grundsätzlich setzt die Gebührenpflicht eine Urkunde voraus. In folgenden Fällen fingiert das Gebührenrecht zudem eine solche Urkunde:

  • Bei schriftlicher Annahme eines Vertragsangebotes
  • Bei Beurkundung der mündlichen Annahme eines Vertragsangebotes
  • Bei Gedenkprotokollen durch eine dritte Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar), die nicht als Parteienvertreterin den Vertragsabschluss vornimmt (ein Rechtsanwalt etwa, der im Namen seines Mandanten den Mietvertrag abschließt, zählt nicht als dritte Person), sondern den bereits erfolgten, mündlichen Vertragsabschluss in einem Protokoll schriftlich festhält.

Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss und ist vom Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) bis zum 15. des dem Vertragsabschlussmonat zweitfolgenden Monats dem Gebührenfinanzamt anzuzeigen und zu entrichten (Fälligkeitstag).

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