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Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Vortragstätigkeit?

Die richtige Beurteilung einer Vortragstätigkeit - vor allem bei Aufnahme der Tätigkeit - ist wichtig und verhindert auf Dienstgeber- wie auch auf Dienstnehmerseite Nachzahlungen von Steuer, Sozialversicherung und sonstigen Lohnnebenkosten.

Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.
Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,
  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder
  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.

Beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung Das Sozialversicherungsrecht sieht jedoch eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen vor, die als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei. Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch entsprechend in die Steuererklärung aufzunehmen sind.

Weitere Artikel aus Ausgabe 07/2013

Werbeabgabe bei Prospektwerbung

Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen in Prospekten oder Flugblättern war lange Zeit nicht eindeutig geklärt. Teilweise kam es zu Doppelbelastungen mit Werbeabgabe, da sowohl der vom Lieferanten geleistete Druckkostenbeitrag für die Platzierung seiner Produkte im Prospekt als auch die Entgelte für die Verteilung der Prospekte einer Werbeabgabe unterworfen wurden.

Umsatzsteuer für Vertragsstrafen, Verzugszinsen und Optionsprämien

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Neues Zahlungsverzugsgesetz: Was Vermieter und Mieter über Mietzinsfälligkeit wissen sollten

Am 16.3.2013 ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Es gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16.3.2013 fällig werden.

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Bisher musste der Erwerber eines Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat aber festgestellt, dass dieses zeitlich sehr strenge Erfordernis sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflug

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigt, dass für einen Betriebsausflug kein Vorsteuerabzug zusteht, weil dieser zumeist eine umsatzsteuerliche Reiseleistung mit Margenbesteuerung darstellt.

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