Seitenbereiche
Aktuelles

Neue Aufzeichnungspflichten bei langfristiger Vermietung von Fahrzeugen

Bedingt durch die seit 1.1.2013 geltende Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (etwa Privatpersonen) an den Wohnsitz des Mieters sind vom vermietenden Unternehmer neue Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Nach der bisherigen Regelung wurde die Vermietung eines Beförderungsmittels - ausgenommen die kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage) - an einen Nichtunternehmer an dem Ort ausgeführt, an dem der leistungserbringende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit war von inländischen Vermietern in diesen Fällen immer österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Leistungsort ist Sitz des Mieters

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung (länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer und damit der Ort der Umsatzsteuerpflicht geändert. Die Vermietung wird nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (= Mieter) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausnahme: Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer). Auch bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängerort (Sitz des empfangenden Unternehmers).

Beispiel: Ein deutscher Privater least einen PKW langfristig (also länger als 30 Tage) von einem österreichischen Leasinggeber. Nach der alten Rechtslage unterlag die Leasingrate der österreichischen Umsatzsteuer, ab 2013 fällt aufgrund des neuen „Empfängerortprinzips“ deutsche Umsatzsteuer an.

Konsequenzen für österreichische KFZ-Vermieter

Daraus ergeben sich für einen österreichischen KFZ-Vermieter (wie etwa den Leasinggeber im oben angeführten Beispiel) folgende Konsequenzen:

  • Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in Österreich: Der KFZ-Vermieter hat den Empfängerort auf Grundlage der vom KFZ-Mieter (wie etwa obigem Leasingnehmer) erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (z.B. durch Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes vom Leasingnehmer bestätigen zu lassen.
  • Umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland: Da bei Leistungen an Private kein Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) wie bei Leistungen zwischen Unternehmern möglich ist, muss sich der österreichische Unternehmer im genannten Beispiel in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort entsprechenden Erklärungspflichten nachkommen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 05/2013

Verschärfung im Finanzstrafrecht

Die Finanzpolizei sorgt seit ihrer Einführung immer wieder für Aufsehen. Der Vorwurf, es werde „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, ist nicht ganz unberechtigt.

Steuerliche Konsequenzen eines Kfz-Unfalls

Erleidet der Unternehmer mit seinem zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeug oder mit seinem Privat-Pkw auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfallschaden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der mit dem Unfall verbundenen Kosten.

Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Österreich und das Liechtenstein haben am 29. Jänner 2013 ein Steuerabkommen unterzeichnet um hinterzogene Vermögenswerte in Liechtenstein nachzuversteuern. Steuerpflichtigen können damit ihre Vermögenswerte in Liechtenstein straffrei legalisieren.

Vereinfachte Gebührenentrichtung für Vermieter und Verpächter

Vermieter und Verpächter können seit 1.1. 2013 für innerhalb eines Monats abgeschlossene Verträge eine Sammelmeldung vornehmen. Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird.

Künstler: Erleichterungen beim Zuschuss zur Sozialversicherung

Der maximale Beitragszuschuss von Künstlern zur Sozialversicherung wurde ab 1. Jänner 2013 um rund 10,39% erhöht, sodass dieser ab dem Kalenderjahr 2013 um € 162 auf € 1.722 pro Jahr steigt.

Anwendung der neuen Gastgewerbepauschalierung bereits im Gründungsjahr

Bei einer Betriebseröffnung ist nicht der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für die Pauschalierung ausschlaggebend, sondern der Umsatz des Jahres der Betriebseröffnung. Wurde das Gasthaus erst während des Jahres eröffnet, müssen die Umsätze auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden.

Vereinsfeste: Versicherungspflicht für freiwillige Helfer?

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Vereine bei der Veranstaltung von Vereinsfesten für den Bereich der Sozialversicherung einige Richtlinien beachten.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK