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Umsatzsteuer-Befreiung für Ärzte: Heilbehandlung ist Voraussetzung

Behandlungen und Operationen eines Arztes ohne medizinisch-therapeutischen Zweck unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuerbefreiung. Für solche Leistungen muss ein Arzt daher Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Ärzte waren seit 1994 von der Umsatzsteuer unecht befreit. Sie mussten zwar keine Umsatzsteuer abführen, durften aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Abgabenänderungsgesetz 2012 hat die Befreiung aber eingeschränkt. Nun unterliegen der Steuerbefreiung nicht mehr „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt“, sondern nur mehr „Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt“ durchgeführt werden. Diese Änderung war aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich.
Unter einer Heilbehandlung sind nur solche medizinischen Eingriffe zu verstehen, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden.

Ästhetisch-plastische Leistungen und Schwangerschaftsabbrüche

Die Finanzverwaltung zählt zur Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) sowie Schwangerschaftsabbrüche, allerdings mit der Einschränkung, dass dafür jeweils eine medizinische Indikation vorliegen muss oder ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem behandelnden Arzt. Diese Beurteilung, die vom Arzt durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, ist für die Finanzverwaltung bindend.

Behandlungen und Operationen ohne einen solchen medizinisch-therapeutischen Zweck, die ein Arzt seit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes am 15.12.2012 durchführt, unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuerbefreiung. Für solche Leistungen muss der Arzt daher Umsatzsteuer in Rechnung stellen (Ausnahme: der Arzt ist USt-rechtlicher Kleinunternehmer mit weniger als € 30.000 Umsatz pro Jahr).

Auch folgende Tätigkeiten des Arztes sind umsatzsteuerpflichtig:

  • Erstellung bestimmter Gutachten (z.B. psychologische Tauglichkeitstests, ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren)
  • schriftstellerische Tätigkeit
  • Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung (Fachkongresse) gehalten wird
  • Lieferungen von Hilfsmitteln, z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen (ausgenommen Anfertigung von Zahnprothesen)
  • Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke

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