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Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag auf EU- und EWR-Raum ausgedehnt

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag sowie Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge können auch für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und keine Familienbeihilfe bezieht, hat zur steuerlichen Entlastung Anspruch auf einen sogenannten  Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser beträgt monatlich € 29,20 für das 1. Kind, € 43,80 für das 2. Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind. Für Einkommensteuerveranlagungen ab 2012 ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, zu berücksichtigen.
Für Kinder, die sich in anderen als den oben genannten Staaten aufhalten, kann die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages ist nicht möglich.

Kinderabsetzbetrag

Für den Bereich des Kinderabsetzbetrages wurde die bisherige Verwaltungspraxis nun auch gesetzlich geregelt: bei Kindern, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, wird im Rahmen der Auszahlung der Familienleistungen auch der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt. Kein Kinderabsetzbetrag steht somit nur noch für jene Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, zu.

Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag

Die genannten Änderungen beim Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag wirken sich auch bei den Bestimmungen zu den Kinderbetreuungskosten und zum Kinderfreibetrag aus. Auch diese können für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

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