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Steuerzuckerl für Pendler: Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer die so weit von zu Hause entfernt arbeiten, dass die tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist und die sich am Arbeitsort eine Zweitwohnung nehmen müssen, können die daraus resultierenden Mehrkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen.

Der Familienwohnsitz ist nicht nur der gemeinsame Hausstand von Ehegatten oder von in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen (mit oder ohne Kindern), sondern auch jener Wohnsitz, in dem eine allein stehende Person mit ihrem minderjährigen Kind den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mit den engsten persönlichen Beziehungen (Eltern, Freunde) unterhält.

Ist tägliche Heimkehr unzumutbar?

Liegt der Arbeitsplatz mehr als 120 km vom Familienwohnsitz entfernt, wird von der Finanzverwaltung eine "Unzumutbarkeit" der täglichen Heimkehr akzeptiert. In begründeten Fällen (etwa krankheitsbedingte Unzumutbarkeit von täglichen, längeren Autofahrten; regelmäßige Nachtarbeit) kann bereits bei geringeren Distanzen eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimreise vorliegen.

Doppelte Haushaltsführung - auf Dauer?

Ein Alleinstehender kann die Zusatzkosten für den Zweitwohnsitz nur für 6 Monate geltend machen, bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ist die Absetzbarkeit der Mehrkosten auf 2 Jahre begrenzt.

In folgenden beispielhaft angeführten Ausnahmefällen können die Mehrkosten auch über den Zeitraum von 6 Monaten bzw. 2 Jahren hinaus steuerlich abgesetzt werden:

  • Der (Ehe)Partner ist am Familienwohnsitz berufstätig und bezieht daraus ein Einkommen von mehr als € 2.200 pro Jahr. Bei geringerem Einkommen des (Ehe)Partners muss dessen Einkommen für das Familieneinkommen insgesamt von wirtschaftlicher Bedeutung sein.
  • Bei ständig wechselnden Arbeitsstätten.
  • Wenn die auswärtige Tätigkeit von vornherein nur auf maximal 5 Jahre befristet ist.
  • Wenn am Familienwohnsitz minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige wohnen und eine Mitübersiedelung der gesamten Familie nicht zumutbar wäre.
  • Am Familienwohnsitz wird eine - wenn auch nur der reinen Selbstversorgung dienende - Landwirtschaft betrieben.

Die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu beurteilen bzw. seitens des Steuerpflichtigen zu belegen.

Welche Mehrkosten sind steuerlich abzugsfähig?

Den Maßstab für die steuerliche Absetzbarkeit von Mietaufwendungen (bzw. 1,5%ige Abschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung), Betriebskosten und Einrichtungsgegenständen bildet eine "zweckentsprechende Unterkunft" im Ausmaß von maximal 55 m². Bei den Einrichtungsgegenständen kann nur der gewöhnliche Haushaltsbedarf abgesetzt werden. Gegenstände mit Anschaffungskosten unter € 400 können sofort steuerlich abgesetzt werden, bei teureren Gegenständen sind die Anschaffungskosten verteilt über die Nutzungsdauer (3 bis 5 Jahre) durch Ansatz einer Abschreibung steuerlich absetzbar.

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