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Krankenversicherungspflicht von Auslandspensionen

Mit 1. Mai 2010 werden von Beziehern einer österreichischen und einer Auslandspension auch von den Auslandspensionen Krankenversicherungsbeiträge eingehoben. Die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt ab September 2010 rückwirkend mit 1. Mai 2010.

Betroffen von der EU-weiten Neuregelung sind Bezieher einer österreichischen Pension, die in Österreich krankenversichert sind und daneben eine Pension aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehen. Bisher waren österreichische Bezieher von Auslandspensionen von diesen Krankenversicherungsbeiträgen befreit, da die Versicherungsbeiträge nur von der staatlichen österreichischen Pension abgezogen wurden.

Krankenversicherungspflicht für ausländische Pensionen aus den EU-Mitgliedsstaaten

Mit 1. Mai 2010 gilt nun eine Krankenversicherungspflicht für ausländische Pensionen aus den EU-Mitgliedsstaaten. Für ausländische Pensionen aus der Schweiz oder den EWR-Staaten gilt diese Regelung noch nicht. Es laufen allerdings bereits Verhandlungen, auch die Pensionen dieser Staaten der Krankenversicherungspflicht in Österreich zu unterwerfen. Krankenversicherungspflichtig sind nur staatliche Pensionen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Von der Regelung nicht betroffen sind somit Pensionen aus Firmenpensionen, Pensionskassen oder privaten Vorsorgesystemen.

Krankenversicherungsbeitrag auch für geringe Auslandspensionen

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages für die Auslandspensionen beträgt wie auch bei der österreichischen Pension 5,1 %, wobei es aber keine Freigrenze gibt. Selbst für nur geringe Auslandspensionen ist daher ein Krankenversicherungsbeitrag zu leisten. Wechselkursschwankungen bei Auslandspensionen in Fremdwährung werden einmal jährlich berücksichtigt. Die zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge führen zu keiner Änderung des Leistungsanspruches in der österreichischen Krankenversicherung. Wenn die Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, kann ein Antrag über eine Rückerstattung gestellt werden.  

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