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Begünstigung nicht entnommener Gewinne letztmalig in Steuererklärung 2009!

Wer von der Begünstigung nicht entnommener Gewinne profitierte, ist nun gefordert, Gewinne und Privatentnahmen für die Jahre, in denen noch eine Nachversteuerung droht, zu planen.

Spätestens vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2009 ist jedenfalls ein Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen, ob die pauschale Nachversteuerung in Anspruch genommen werden soll oder nicht.

Ab 2004 konnten ja alle Gewerbetreibenden und bilanzierenden Land- und Forstwirte ihren Gewinn in Höhe des im betreffenden Jahr eingetretenen Eigenkapitalanstiegs, maximal jedoch € 100.000, mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Die ungleiche Behandlung bei selbstständig Tätigen, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit Wirkung ab 2007 beseitigt. Somit konnten auch Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater und andere ab 2007 von der Begünstigung profitieren.

7 Jahre ab Durchführung der begünstigten Besteuerung

In endgültiger Sicherheit wiegen kann sich der Steuerpflichtige allerdings erst nach Ablauf von 7 Jahren ab Durchführung der begünstigten Gewinnbesteuerung: Sinkt innerhalb dieser gesetzlich festgelegten Frist das Eigenkapital aufgrund von Entnahmen, müssen die noch in der 7-Jahres-Frist gebundenen, begünstigt besteuerten Gewinne nachversteuert werden. Diese sind mit dem Betrag des Eigenkapitalabfalls gedeckelt. Zur Nachversteuerung wird jeweils der älteste (in der 7-Jahres-Frist gebundene) begünstigt besteuerte Gewinn herangezogen. Die Nachversteuerung hat dabei zu jenem halben Durchschnittssteuersatz zu erfolgen, mit dem der Gewinn seinerzeit besteuert wurde.

Beobachtungsfrist endet 2016

Die begünstigte Besteuerung kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 vorgenommen werden. Die Beobachtungsfrist hinsichtlich der Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinnen endet somit spätestens 2016. Allerdings kann die 7-jährige Beobachtung der Eigenkapitalentwicklung dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige alle zum 31.12.2008 noch gebundenen, in den Jahren 2004 bis 2008 begünstigt besteuerten Gewinne bei der Veranlagung 2009 pauschal mit 10% nachversteuert. Bei Inanspruchnahme der pauschalen Nachversteuerung ist eine begünstigte Besteuerung des 2009 erzielten Gewinnes nicht mehr möglich.

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