Arbeitnehmerveranlagung 2009: Der neue Kinderfreibetrag
Mit dem im Zuge der Steuerreform 2009 beschlossenen Familienpaket wurde auch eine völlig neue steuerliche Begünstigung für Familien mit Kindern geschaffen: der Kinderfreibetrag.
Für Kinder, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten und für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ab der Veranlagung 2009 ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Anders als der Kinderabsetzbetrag wird der Kinderfreibetrag vor Anwendung des Steuertarifs vom Einkommen abgezogen. Steuerpflichtige in der höchsten Progressionsstufe zahlen damit um 50% des Freibetrags weniger Steuer!
Der Kinderfreibetrag beträgt wahlweise
- wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: € 220 jährlich
- wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: € 132 jährlich pro Person und erhöht sich in diesem Fall auf sogar auf € 264. Eine Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch beide Elternteile wird vor allem dort relevant sein, wo beide steuerrelevante Einkünfte erzielen.
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind
Der Kinderfreibetrag kann auch von einem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Die Höhe des Kinderfreibetrags beträgt in diesem Fall € 132. Der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, kann, sofern ihm für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, einen Kinderfreibetrag von ebenfalls € 132 beanspruchen.
Achtung
Der Kinderfreibetrag wird aber nicht vom Dienstgeber "automatisch" im
Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt, sondern kann erst im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung erstmals für das
Jahr 2009 geltend gemacht werden (Formular L1k Pkt.2 - "Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagung (L1) bzw. Einkommensteuererklärung (E1) für 2009
zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines
Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder
oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung
").
Dafür müssen Sie bei der Steuererklärung die Versicherungsnummer oder die
persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes
Kindes anführen, für das Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen wollen.
Beide Nummern finden Sie auf Ihrer e-Card.
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