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Steuertipps zum Jahresende

Steuertipps zum Jahresende
Der Jahreswechsel bietet der Unternehmensführung eine gute Gelegenheit, manches zu hinterfragen, neue Entscheidungen zu treffen und sich für das nächste Jahre optimal aufzustellen.
  • Das Steuerrecht sieht für Unternehmer - abhängig von Branche und erzieltem Jahresumsatz - diverse Wahlrechte zur pauschalen Gewinnermittlung vor. Daher macht es Sinn, durch eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme eines solchen Wahlrechts steuerlich rentiert. Neben einkommensteuerlichen Überlegungen sollte auch der umsatzsteuerliche Aspekt nicht außer Acht gelassen werden, wie etwa Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeiten oder unter Umständen der Wechsel von der Kleinunternehmerbefreiung in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung, etwa wenn größere Investitionen getätigt wurden, bei welchen unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich wäre.

  • Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000 (zweimalige Überschreitung, ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000 (einmalige Überschreitung, kein „Pufferjahr“) von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen.

  • Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

  • Beim Gesellschafter-Geschäftsführer können sich steuerliche Optimierungsmöglichkeiten etwa im Bereich der Ertragsteuer, der Sozialversicherung, der Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Einkünften aus einem klassischen oder freien Dienstverhältnis und auch aus Dividendeneinkünften, sowie der Umsatzsteuer ergeben.

  • Für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen) kann eine Abschreibung mit bis zu 30% vom Restbuchwert erfolgen. Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern in der Regel zu Liquiditätsvorteilen, da nach drei Jahren bereits ca. 66% steuerlich abgeschrieben sind. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist dann sinnvoll, wenn die lineare höher ist als die degressive Abschreibung. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt wurden, gilt eine beschleunigte Abschreibung.

  • Die Ertragsteuerbelastung kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden. Zum Beispiel können Aufwendungen/Zahlungen für Instandhaltungen bzw. Reparaturen von Betriebsgebäuden oder Maschinen etc. zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie noch heuer geleistet werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen aber Vorauszahlungen für bestimmte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) nur für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abziehen, darüber hinaus ist eine Verteilung erforderlich. Weiters sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen.

  • Im Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist zu beachten, dass für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen nicht gleichzeitig dieselben Wirtschaftsgüter verwendet werden dürfen. Daher empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen entsprechenden Vorteilhaftigkeitsvergleich durchzuführen, um zu ermitteln, welcher Begünstigung das Wirtschaftsgut zugeordnet werden soll.

  • Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2025 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2025 geleistet werden.
Hinweis
Ein sorgfältiger Blick auf die jeweilige steuerliche Situation zum Jahresende kann sich lohnen. Viele Maßnahmen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig vor dem 31.12.2025 gesetzt werden. Wir empfehlen daher, geplante Investitionen und Maßnahmen frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren.

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