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Buchnachweis und Beförderungsnachweis – Gerichte korrigieren Finanz

Sind die materiellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen.

Damit ein Unternehmer eine Lieferung an einen anderen Unternehmer in der EU als innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer verrechnen kann, muss er sowohl einen Buchnachweis führen als auch Beförderungs- bzw. Versendungsnachweise erbringen. Die Finanz ist dabei der Auffassung, dass der Buchnachweis grundsätzlich unmittelbar nach Ausführung der Lieferung vorzunehmen ist. Einzelne fehlende Teile – nicht jedoch der gesamte Buchnachweis – können aber im Zuge einer Betriebsprüfung nachgebracht werden. Geschieht dies nicht, so wird die Steuerfreiheit jedenfalls verwehrt. Beim Beförderungsnachweis ist die Finanz noch strenger: Dieser kann nicht nachträglich saniert werden, alle Unterlagen müssen bereits bei der Ausfuhr vorliegen!

Abfuhr für die Finanz

Die österreichischen Gerichte erklären dieser strengen Sichtweise aber auf Grundlage der europäischen Rechtsprechung eine klare Abfuhr. Der Verwaltungsgerichtshof stellt beim Buchnachweis darauf ab, ob zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Lieferung tatsächlich in ein anderes EU-Land erfolgt ist. Sind die materiellen Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt, so ist es nicht schädlich, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen wie etwa der Buchnachweis nicht vorliegen. Gleiches stellt der unabhängige Finanzsenat hinsichtlich Beförderungs- bzw. Versendungsnachweis fest.

Tipp:

Wird Ihnen bei einer Betriebsprüfung die Steuerfreiheit aufgrund eines fehlenden Buchnachweises oder eines Beförderungs- bzw. Versendungsnachweises versagt, so sollte jedenfalls eine Berufung eingehend geprüft werden.

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