Pauschalangebote – Was Sie bei Kalkulation und Fakturierung beachten müssen
All-inclusive-Angebote sind speziell in der Hotellerie- und Gastronomiebranche eine beliebte Strategie zur Kundengewinnung. Die umsatzsteuerliche Beurteilung solcher Pauschalangebote gestaltet sich jedoch nicht immer einfach.
Pauschalangebote umfassen in der Regel verschiedenste Leistungen, die unter Umständen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen oder gar in verschiedenen Ländern der Umsatzsteuer unterliegen. Grundsätzlich verlangt das Umsatzsteuerrecht eine Besteuerung der einzelnen Leistungen. Dies würde bedeuten, dass jede einzelne Leistung, die im All-inclusive-Paket steckt, umsatzsteuerlich einzeln zu untersuchen wäre.
Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung?
Vom Prinzip der Besteuerung jeder einzelnen Leistung wird dann abgewichen, wenn
- mehrere, selbstständige Leistungen so eng miteinander verbunden sind und derart aufeinander abgestimmt sind, sodass daraus eine eigene, vermarktungsfähige Gesamtleistung (einheitliche Leistung) entsteht. Die umsatzsteuerliche Behandlung (Leistungsort, Steuerpflicht, Steuersatz) dieser einheitlichen Leistung schlägt auf alle in ihr steckenden Leistungen durch.
- unselbstständige Nebenleistungen vorliegen, also Leistungen, die im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind, weil sich das Interesse der Abnehmer primär auf die Hauptleistung konzentriert. Sie ergänzen, verbessern oder ermöglichen die Hauptleistung und teilen deren umsatzsteuerliche Behandlung.
Fakturierung eines All-inclusive-Paketes
Bei der Fakturierung eines All-inclusive-Paketes muss sich der Gastronom bzw. Hotelier für Zwecke der Umsatzsteuer daher die Frage stellen, ob das Paket in seine Einzelleistungen zu zerteilen ist, ob von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann oder ob innerhalb des Leistungspaketes eine Leistung als Hauptleistung zu qualifizieren ist, während alle übrigen Leistungen im Vergleich zur Hauptleistung bloß von untergeordneter, nebensächlicher Bedeutung sind.
Erleichterung durch Umsatzsteuerrichtlinien
Diese Sisyphusarbeit wird durch gesetzliche Regelungen und die
Umsatzsteuerrichtlinien des Finanzministeriums wesentlich erleichtert: Die
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mitsamt den damit
regelmäßig verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beleuchtung, Beheizung,
ortsübliches Frühstück, dessen Preis im Beherbergungsentgelt enthalten
ist) unterliegt als einheitliche Leistung dem begünstigten
Umsatzsteuersatz von 10%.
Wird die Beherbergung im Rahmen von All-Inclusive-Paketen angeboten,
akzeptiert die Finanzverwaltung für eine ganze Reihe von Zusatzleistungen
(z.B. Begrüßungsgetränk, Kinderbetreuung, Sportgeräteverleih,
Zurverfügungstellung von Sauna, geführte Bergtouren, etc.) ebenfalls die
Pauschalabrechnung als Beherbergungsleistung mit 10%iger Umsatzsteuer.
Pauschalpreis bei selbstständigen Leistungen
Liegt weder eine einheitliche Leistung noch ein Haupt-Nebenleistungs-Bündel vor und will der Unternehmer die selbstständigen Leistungen dennoch zu einem Pauschalpreis anbieten (z.B. Mittagsmenü plus ein Freigetränk um € 17; das Mittagsmenü unterliegt dem 10%igen, das Getränk dem 20%igen Umsatzsteuersatz), bieten sich folgende Möglichkeiten für eine sachgerechte Aufteilung des Entgelts an:
Verhältnis der Einzelpreise
Angenommen die das Mittagsmenü bildenden Speisen (Suppe, Hauptgang, Salat) würden einzeln bestellt einen Preis von € 16 ergeben und das Getränk € 4, so ist der Pauschalpreis von € 17 im Verhältnis 16 : 4 aufzuteilen. Ausweis auf der Rechnung daher: € 13,60 für Speisen inkl. 10% USt (€ 17 x 16/20) und € 3,40 für Getränke inkl. 20% USt (€ 17 x 4/20).
Verhältnis der Selbstkosten
Angenommen die Beschaffung der Zutaten, die Zubereitung und das Servieren für das Mittagsmenü kostet dem Gastronom € 8, für das Getränk € 1, dann würde sich das Entgelt wie folgt aufteilen: € 15,11 für Speisen inkl. 10% USt (€ 17 x 8/9) und € 1,89 für Getränke inkl. 20% USt (€ 17 x 1/9).
Selbstkosten als Entgeltuntergrenze
Natürlich bleibt es dem Gastronom oder Hotelier überlassen, seine Preise nach Belieben festzusetzen und damit die Umsatzsteuerbelastung zu optimieren. Allerdings könnten solche beliebigen Aufteilungen der Entgeltbestandteile eines Pauschalpreises dann zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen, wenn die zum Pauschalpreis angebotenen Leistungen im eigenen Betrieb auch einzeln angeboten werden (somit ein interner Preisvergleich leicht möglich ist) oder wenn einzelne Produkte überhaupt "gratis" abgegeben werden. Abgesehen von den Dienstleistungen (insbesondere auch Restaurationsumsätze) führen Gratisabgaben unter Umständen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung auf Basis der Wiederbeschaffungskosten. In solchen Fällen sollten daher die Selbstkosten die Entgeltuntergrenze bilden.
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