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Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Umsatz seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.

Berät etwa ein österreichischer Rechtsanwalt einen deutschen Unternehmer, so bestimmt sich der Leistungsort nach der so genannten „Generalklausel“. Die Beratungsleistung ist danach dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt - also in Deutschland. In Österreich ist diese sonstige Leistung nicht steuerbar. In solchen Fällen kommt es jedoch zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, dem deutschen Unternehmer ("Reverse Charge"). Es ist also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Diese sonstigen Leistungen sind zwar nicht in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung, sehr wohl aber seit 1.1.2010 in der ZM zu erfassen.
Von dieser neuen Meldeverpflichtung sind jene Dienstleistungen zwischen Unternehmen nicht betroffen, bei denen sich der Leistungsort nicht nach der Generalklausel bestimmt, wie etwa bei Grundstücksleistungen, Kultur/Bildung/Wissenschaft/Sport/Unterhaltung, Personenbeförderung und Ähnlichem.

Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung

Die ZM ist jeweils für einen Kalendermonat zu erstellen. Nur für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr nicht höher als € 30.000 waren, ist analog zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) das Quartal der Meldezeitraum. Die Meldung hat unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung für den Monat zu erfolgen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich nicht um ein Monat, wenn die Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt wird. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Honorars hat keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM! Ferner ist zu beachten, dass die ZM bis spätestens zum Monatsletzten des Folgemonats (und nicht wie die UVA bis zum 15. des zweitfolgenden Monats) abzugeben ist.

Probleme für Freiberufler wie Rechtsanwälte und Ärzte

Diese Bestimmung bringt gerade für so genannte "Ist-Versteuerer" wie etwa Rechtsanwälte oder Ärzte einige Probleme mit sich. Denn bei diesen richtet sich die Umsatzsteuer-Fälligkeit nach dem Zufluss (= Vereinnahmung) des Honorars, die Erfassung dieser sonstigen Leistungen in der ZM jedoch nach dem Leistungszeitpunkt - also bereits vor Eingang des Entgelts, womöglich auch noch vor Rechnungslegung. Dies bedeutet für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eines Freiberuflers, dass seine sonstige Leistung bereits in der ZM zu melden ist, bevor der Zufluss der Gegenleistung erfolgt ist oder überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde und daher eigentlich noch gar kein Beleg in der Buchhaltung vorhanden ist.

Tipp: Sprechen Sie mit uns bezüglich der künftigen Abstimmung zwischen Ihnen und der Buchhaltung um unangenehme Überraschungen, wie etwa Säumniszuschläge wegen verspäteter Einreichung der ZM, zu vermeiden!

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