Seitenbereiche
Aktuelles

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten

Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit privaten Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt werden

Der Bundesfinanzhof hat in Deutschland kürzlich seine Ansicht zu Reisen mit privatem Anteil revidiert: Lässt sich die Reise eindeutig in beruflich und privat veranlasste Abschnitte trennen (etwa ein Urlaub vor oder nach einer Dienstreise), sind die auf den beruflich veranlassten Teil entfallenden Kosten abzugsfähig. Die Aufteilung der Kosten kann im Verhältnis der Zeitanteile erfolgen. Sowohl die Aufenthalts- als auch die Hin- und Rückreisekosten sind zu aliquotieren. Ist allerdings eine objektive Trennung beruflich und privat bedingter Aufwendungen nicht möglich, bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Reiseaufwendungen.

Ob die österreichische Judikatur oder Verwaltungspraxis dem "deutschen Modell" folgen wird, bleibt abzuwarten. Bis es soweit ist, sind Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorprogrammiert. Bis dahin gilt jedenfalls folgende Rechtsprechung:

Betriebsausgaben für Fachmesse

Nimmt ein Unternehmer etwa an einer Fachmesse in Deutschland teil, so sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten unter folgenden Bedingungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:

  1. die Reise muss (fast) ausschließlich betrieblich bedingt sein,

  2. die Fortbildung muss zum Erwerb von Kenntnissen dienen, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen,

  3.  das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein und

  4.  Privatzeiten dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als die sonst verfügbare Freizeit während der beruflichen Tätigkeit. Eine Fortbildung im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag ist Voraussetzung. Eine Reise, bei der außerberufliche Programmpunkte nicht entsprechend in den Hintergrund treten, wird dem privaten Lebensbereich zugeordnet. Sie ist dann zur Gänze nicht steuerlich abzugsfähig.

Welche Ausgaben können abgezogen werden?

Abzugsfähig sind unter den oben genannten Voraussetzungen:

  • die Kosten für die An- und Abreise,

  • Seminarkosten,

  • Skripten,

  • Taggelder

  • sowie die tatsächlichen Nächtigungskosten.

Tipp: Als Nachweis sollte jedenfalls das Kursprogramm aufbewahrt werden!

Wenn Sie aber 4 Tage an einem beruflich veranlassten Seminar teilnehmen und anschließend noch 3 Tage einen Wellness-Urlaub anhängen, erkennt die Finanz die gesamten Reisekosten – außer Skripten und Teilnahmegebühren an Berufsveranstaltungen wie einem Kongress – steuerlich nicht an (sog. "Aufteilungsverbot"). Die gesamten Kosten für die An- und Abreise sowie die Hotelkosten steuerlich nicht zu verwerten. Gleiches gilt, wenn ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird, außer es handelt sich um einen vernachlässigbaren Freizeittag. Dieser Tag ist allerdings steuerlich nicht abzugsfähig.

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2010

Schenkung ist nicht gleich Schenkung

Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat das Verschenken von Immobilien aus steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.

Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung

Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.

Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ansatz gelassen werden.

Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Privatvergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Privatwohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.

Ärzte: Doppelte Umsatzsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland?

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Umsatzsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Umsatzsteuer zu achten.

Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Umsatz seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.

Essensbons im Visier der Finanz

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer zum Stephansplatz in ein Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK