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Ärzte: Doppelte Umsatzsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland?

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Umsatzsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Umsatzsteuer zu achten.

Kaufen Sie als Arzt etwa ein Lasergerät im EU-Ausland ein und geben Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) nicht an (weil sie keine haben, da Sie nur unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, oder weil Sie schlichtweg nicht daran denken), gelten Sie für den Verkäufer als Nicht-Unternehmer und Sie bekommen eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer. Liegt der Umsatzsteuersatz im anderen Mitgliedsstaat unter 20%, so kaufen Sie günstiger ein als in Österreich. Denn Sie unterliegen in Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung von 20%, wenn Sie im Jahr unter € 11.000 in der EU einkaufen (sogenannte "Erwerbsschwellenregelung"). Der Einkauf im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer wird in Österreich nicht nochmals mit Umsatzsteuer besteuert.

Achtung Erwerbsschwelle

Kommen Sie mit Ihren Erwerben über die Erwerbsschwelle von € 11.000 (2-Jahresbetrachtung!) unterliegen Sie in Österreich der Erwerbsbesteuerung. Sie zahlen also doppelt Umsatzsteuer, wenn Sie Ihre UID nicht vorweisen: Einmal im Ausland mit dem jeweiligen ausländischen Steuersatz und einmal in Österreich mit 20% Umsatzsteuer! Haben Sie als Arzt steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze, so müssen Sie Ihre UID angeben, um nicht doppelt Steuer zu bezahlen: nämlich ausländische Umsatzsteuer und inländische Erwerbsteuer.

Beispiel: Ein österreichischer Arzt, der nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, kauft am 2. Februar 2009 ein Lasergerät in Frankreich um € 5.000. Ab September 2009 erstellt er zusätzlich laufend, also auch im Folgejahr, steuerpflichtige Gutachten. Am 3. Oktober 2009 kauft der Arzt noch Arzt-Software in Deutschland um € 500. Im Jahr 2008 fanden keine innergemeinschaftlichen Erwerbe statt, sodass die Erwerbsschwelle im Jahr 2009 voll ausgeschöpft werden kann.
Im Zeitpunkt des Erwerbes des Lasergerätes war der Arzt „Schwellenerwerber“, also ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze tätigt. Durch das Ausführen von steuerpflichtigen Umsätzen ab September 2009 verliert der Arzt die Eigenschaft als Schwellenerwerber und darf daher die begünstigte "Erwerbsschwellenregelung" nicht mehr anwenden.
Da die Umsätze jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt worden sind, der Erwerbsbesteuerung im Inland zu unterwerfen sind, ist für den Ankauf des Lasergerätes keine Erwerbsbesteuerung im Inland vorzunehmen, da der Einkaufswert (€ 5.000) unter der Erwerbsschwelle (€11.000) bleibt.
Im Zeitpunkt des Kaufes der Arzt-Software liegen hingegen keine ausschließlich unecht befreiten Umsätze vor. Der Kauf der Software (und jeder weitere Erwerb aus dem EU-Raum) ist daher unabhängig vom Einkaufswert der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

Tipp: Achten Sie beim Einkauf in der EU oder auch im Drittland darauf, dass Sie nicht doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden!

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