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Energieabgabenvergütung: Klarheit bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes

Für Zeiträume ab 1.2.2011 können nur noch Produktionsbetriebe einen Antrag auf Energieabgabenvergütung beim Finanzamt stellen. Diese Einschränkung wurde 2012 vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof war im vergangenen Jahr nicht untätig und hat einige interessante Erkenntnisse zur Berechnung der Energieabgabenvergütung veröffentlicht.

Um die Höhe des Vergütungsbetrages zu ermitteln, ist zunächst der Nettoproduktionswert zu berechnen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten umsatzsteuerbaren Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten umsatzsteuerbaren Vorleistungen (laufende Aufwendungen und Investitionen). Im Rahmen der Ermittlung des Vergütungsbetrages sind den bezahlten Energieabgaben zwei Selbstbehalte gegenüberzustellen.
Der erste Selbstbehalt basiert auf dem Nettoproduktionswert. Der zweite Selbstbehalt errechnet sich aus unterschiedlichen Promillesätzen der einzelnen verbrauchten Energieträger. Der höhere der beiden Selbstbehalte ist von den geleisteten Energieabgaben zum Abzug zu bringen. Schlussendlich ist noch ein allgemeiner Selbstbehalt von € 400 zu berücksichtigen. Je höher jener Selbstbehalt ist, der sich aus dem Nettoproduktionswert (NPW) ableitet, desto geringer fällt der erstattungsfähige Vergütungsbetrag aus. Einige Gestaltungsvarianten, die eine Reduzierung des NPW und damit auch des Selbstbehalts zum Ziel hatten, wurden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jedoch nicht anerkannt:

Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Vorleistungen

Da Sozialversicherungsbeiträge keinen Leistungsaustausch zwischen SV-Träger und Dienstgeber im umsatzsteuerlichen Sinn darstellen, können diese Ausgaben gemäß VwGH-Urteil auch nicht als Vorleistungen bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes angesetzt werden bzw. diesen verringern.

Verbrauchsteuern sind keine durchlaufenden Posten

Ein Getränkehandel wollte bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes die an das Finanzamt abzuführende Biersteuer aus den eigenen Umsatzerlösen ausscheiden und entsprechend geringere Umsätze ansetzen. Laut VwGH wird die Biersteuer aber nicht im Namen und für Rechnung eines Anderen (hier des Staates) vereinnahmt und verausgabt, sondern ist im umsatzsteuerlichen Entgelt des Unternehmens enthalten. Aus diesem Grund stellt diese Steuer keinen durchlaufenden Posten dar. Die Umsatzerlöse sind daher in voller Höhe und inklusive Biersteuer bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.

Bei unecht USt-befreiten Umsätzen sind die Vorleistungen netto anzusetzen

Unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer (wie etwa Ärzte, Kleinunternehmer) brauchen zwar einerseits keine Umsatzsteuer zu verrechnen und abzuführen, sie können sich aber andererseits keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückholen. Eine Krankenanstalt setzte bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes daher auch die  umsatzsteuerlichen Vorleistungen brutto (also inklusive USt) an, was zu einem entsprechend niedrigeren NPW und Selbstbehalt führte.
Der VwGH lehnte diese Vorgangsweise aber mit der Begründung ab, dass es nicht Aufgabe des Energieabgabenvergütungsgesetzes sei, den fehlenden Vorsteuerabzug durch eine höhere Energieabgabenvergütung auszugleichen. Somit muss aus den als Vorleistungen angesetzten Aufwendungen die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Die Vorleistungen sind stets netto anzusetzen.

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