Seitenbereiche
Aktuelles

Anpassung der Personalrückstellungen

In den vergangenen Jahren wurde von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KWT) für die Berechnung von Personalrückstellungen ein Zinssatz in Höhe von 3% bis 4% empfohlen. Aufgrund der schlechten Realzinssatzentwicklung musste diese Empfehlung nach unten korrigiert werden, was zu einer Erhöhung dieser Rückstellungen und einer Ergebnisbelastung in der Bilanz führen kann.

Ein buchführungspflichtiges Unternehmen hat laufend Personalrückstellungen  - etwa  für kommende Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsverpflichtungen - zu bilden. Die Berechnung dieser Personalrückstellungen erfolgt nach versicherungs- bzw. finanzmathematischen Verfahren, bei welchen der zukünftige Kapitalbedarf zur Deckung der jeweiligen Verpflichtungen auf den Bilanzstichtag abgezinst wird.

Zinssatz mit Kapitalmarkt verknüpft

Dieser Zinssatz, welcher der Berechnung der Personalrückstellung zugrunde gelegt wird, ist eng mit den Entwicklungen am Kapitalmarkt verknüpft und leitet sich aus erstklassigen festverzinslichen Industrieanleihen mit mittleren Laufzeiten ab. Bisher wurde dabei von einem Realzinssatz (= Nominalzinssatz abzüglich Inflationsrate) in Höhe von 3% bis 4% ausgegangen. Durch die starken Schwankungen am Kapitalmarkt wird für die Berechnung der Personalrückstellungen nun ein Zinssatz in Höhe von 2% bis 3% empfohlen.
Durch den geringeren Zinssatz erhöht sich die Rückstellung zum Bilanzstichtag; aufgrund der geringeren Verzinsungsmöglichkeit muss vom Unternehmen mehr Kapital für die Begleichung der kommenden Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden. Die Anpassung an einen höheren Rückstellungsbetrag verursacht buchhalterisch einen höheren Aufwand, der sich auch auf das unternehmensrechtliche Ergebnis des Unternehmens entsprechend negativ auswirkt. Eine Verteilung dieses Mehraufwandes über mehrere Wirtschaftsjahre ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Tipp
Bei den Vorbereitungen auf die aktuelle Bilanzerstellung sollten Sie mit uns Rücksprache halten, welche Parameter bei der Berechnung der Personalrückstellungen beachtet oder verändert werden müssen und welche Auswirkungen diese auf das Bilanzergebnis haben. 

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2013

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag auf EU- und EWR-Raum ausgedehnt

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag sowie Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge können auch für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Sozialversicherungspflicht bei unentgeltlicher Mitarbeit im Familienbetrieb?

Familienbetriebe funktionieren oft deshalb gut, weil alle Familienmitglieder im Betrieb mit anpacken. Und das oft auch noch, ohne dafür einen Lohn zu erhalten. Diese unentgeltliche Mitarbeit kann aber, wenn sie nicht nur ausnahmsweise vorkommt, zu Diskussionen bei einer Prüfung führen.

Steuerfreie Ausschüttungen aus der GmbH?

Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine natürliche Person als Gesellschafter unterliegen der 25%igen Kapitalertragsteuer. Fraglich ist, ob die Besteuerung der Gewinnausschüttung vermieden werden kann. Die Lösung dieser Frage liegt in der Qualifizierung der Gewinnausschüttung als steuerliche Eigenkapitalrückzahlung.

Steuerabkommen mit der Schweiz: Frist endet am 31. Mai

Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob sie ihre Vermögenswerte einer Pauschalbesteuerung unterziehen oder ihr Schweizer Konto der österreichischen Finanz offenlegen sollen.

Rechnungslegungspflicht bei Reverse-Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit 1.1.2013 sind für den Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung neue Bestimmungen in Kraft getreten, die einerseits Erleichterungen bei der korrekten Ausstellung von Rechnungen, andererseits aber auch strengere Formalerfordernisse bringen.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe

Im Falle der Betriebseinstellung schlägt der Fiskus ein letztes Mal zu, in dem er den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens an den Unternehmer fingiert und der Steuer unterwirft. Speziell bei betrieblich genutzten Immobilien kann dies teuer werden, da Immobilienvermögen im Regelfall über die Jahre an Wert gewinnt.

Energieabgabenvergütung: Klarheit bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes

Für Zeiträume ab 1.2.2011 können nur noch Produktionsbetriebe einen Antrag auf Energieabgabenvergütung beim Finanzamt stellen. Diese Einschränkung wurde 2012 vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof war im vergangenen Jahr nicht untätig und hat einige interessante Erkenntnisse zur Berechnung der Energieabgabenvergütung veröffentlicht.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK