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Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Vereine finanzieren sich primär über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen. Da sie in der Regel nicht damit das Auslangen finden, gehen sie oft einer wirtschaftlichen (Neben-) Tätigkeit nach. Wenn diese überhand nehmen, kann der Verein seine Gemeinnützigkeit und damit seine Steuerbegünstigungen verlieren.Die Zuständigkeit des Finanzamts ist für den Abgabenpflichtigen von zentraler Bedeutung. Herrscht darüber Unklarheit, können entscheidende Fristen verpasst werden, was mit erheblichen Rechtsnachteilen für den Unternehmer verbunden sein kann. Ab 1. Juli 2010 sind neue Zuständigkeitsregeln vorgesehen.

Ein gemeinnütziger Verein unterscheidet sich maßgeblich von anderen Gesellschaftsformen dadurch, dass er einen ideellen Zweck verfolgen muss, also nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein darf. Reichen Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht zur Deckung der Ausgaben, ist eine wirtschaftliche Vereins(neben)tätigkeit naheliegend.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

Um Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Verein bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Dann kann er eine Befreiung von den Ertragsteuern, Gebühren- und Verkehrssteuern sowie Begünstigungen hinsichtlich der Umsatzsteuer erhalten. Begünstigt sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Die Gemeinnützigkeit liegt dann vor, wenn durch die Erfüllung des Vereinszwecks die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird.

Beispiel: In einer Stadt schließen sich mehrere Einwohner zusammen und gründen einen Verein zur Denkmalspflege. Die Mitglieder des Vereins wollen sich an der Erhaltung und Pflege der Denkmäler aktiv beteiligen. Hierbei handelt es sich um einen Verein mit gemeinnützigem Zweck.

Personenkreis zu eng begrenzt?

Allgemeinheit ist jedoch nicht mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen. Es ist zulässig, eine Einschränkung in regionaler und sachlicher Hinsicht vorzunehmen. Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob die Einschränkung nicht dazu führt, dass der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, da in diesen Fällen die Begünstigungen verwehrt werden.

Beispiel: Die ortsansässige Jugend schließt sich zu einem Sportverein, der die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder fördert, zusammen. Der Verein soll jedoch nicht mehr als 50 Mitglieder aufnehmen. Der Verein kann die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen, wenn bis zum Erreichen der Mitgliederobergrenze jedermann die Vereinsaufnahme gewährt wird.
Variante: Es sollen wieder nicht mehr als 50 Mitglieder vom Verein aufgenommen werden. Als weiteres Aufnahmekriterium wird der Besuch der örtlichen Volks- und Hauptschule festgesetzt. Somit wird die Vereinsaufnahme verwehrt, wenn eine andere Schule absolviert wurde. In diesem Fall liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor und die steuerlichen Begünstigungen können vom Verein nicht in Anspruch genommen werden.

Auflösung des Vereins

Ein Verein erhält nur dann die Steuerbegünstigungen, wenn er die Förderungen des begünstigten Zwecks selbst durchführt. Bloßes Einsammeln und Weiterleiten von Spenden, wie beispielsweise bei "Licht ins Dunkel", führt zu keiner Begünstigung. Scheiden Mitglieder aus, so darf ihnen nicht mehr als ihr eingezahlter Kapitalanteil und der Verkehrswert eingebrachter Güter rückerstattet werden. Dies gilt auch bei einer Auflösung des Vereins. Das verbleibende Restvermögen muss auch in diesem Fall einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Tipp: Wird die Gemeinnützigkeit eines Vereines angestrebt, muss bereits in den Statuten des Vereins genauestens darauf geachtet werden, dass nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Zudem müssen jegliche Änderungen der Statuten dem Finanzamt mitgeteilt werden. Aber Achtung: Die niedergeschriebenen Statuten müssen auch gelebt und anhand diverser Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

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