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Erhöhte Gebührenpflicht für Grundstücksübertragungen seit 1.1.2013

Die in der Vergangenheit gängige Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr vom Einheitswert wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Mit 1.1.2013 ist eine Neuregelung in Kraft getretenen.

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen. Bei den folgenden Liegenschaftstransaktionen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  • Übertragung von Liegenschaften im familiären Bereich. Hierunter fallen auch Betriebsübergaben im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich.
  • Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Hierunter fallen Umstrukturierungen nach dem Umgründungssteuergesetz, Übertragungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z.B. Grundstückseinlagen und -entnahmen) sowie Maßnahmen, die zur Anteilsvereinigung bei einer Personengesellschaft führen.

Übertragungen im Familienkreis

Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden (z.B. Sacheinlagevertrag oder Verschmelzungsvertrag) in Anspruch genommen wird. Keine Bescheinigung ist bei Übertragungen im Familienkreis notwendig, wenn sich das Verwandtschaftsverhältnis bereits aus einer öffentlichen Urkunde ergibt.

Gebühr von der Gegenleistung

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (etwa ein günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  • Kauf (Bemessungsgrundlage BMG: Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  • wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  • Leistung an Zahlungs statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  • Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)

Mitwirkungspflicht der Partei%
%Festgelegt wurde eine Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung des Verkehrswertes. Ein Sachverständigengutachten muss dabei aber nicht vorgelegt werden. Vielmehr können zur Bescheinigung des Grundstückswertes alle sachdienlichen Informationen (Immobilienpreisspiegel, Inserate, Fotos, Kaufvertrag etc.) herangezogen werden. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung droht eine strafrechtliche Anzeige.

Weitere Artikel aus Ausgabe 03/2013

Umsatzsteuer: Neuigkeiten für Ist-Versteuerer

Seit 1.1.2013 dürfen sogenannte Ist-Versteuerer auch ihren Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung geltend machen, sofern ihr Vorjahresumsatz weniger als € 2 Millionen beträgt.

„Schwitzen statt Sitzen“

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den an der Gesellschaft angerichteten Schaden im Bereich der Steuervergehen durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen.

Neue Regelung der Leiharbeit

Leiharbeiter hatten bisher weniger Rechte und Ansprüche als die Stammbelegschaft. Dies hat sich mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie ab 1.1.2013 geändert. Ziel der Novelle war die Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft.

Krankengeld für Unternehmer

Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit für Unternehmer ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der GSVG-Versicherung. Es steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für maximal 20 Wochen zu.

Änderungen im Pensionssystem

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pension sind komplex. Die Zahl der Pensionisten steigt und damit auch die finanzielle Belastungen für das Pensionssystem. Auch das Jahr 2013 bringt wieder Änderungen bei der Inanspruchnahme der Pension.

Die neue Gastgewerbepauschalierung 2013

Als vereinfachte Methode für die Gewinn- und Vorsteuerermittlung war die Pauschalierung für das Gastgewerbe in der bisherigen Form nur mehr bis zur Veranlagung des Jahres 2012 anwendbar. Seit 1.1.2013 gilt eine neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung.

Neue Förderungen für berufsbegleitende Weiterbildung

Die Bundesregierung hat am 6.2.2013 das Sozialrechtsänderungsgesetz der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Neben der Bildungskarenz, bei der für Studenten ein verschärfter Leistungsnachweis vorgesehen ist, sieht der Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit sowie eines Fachkräftestipendiums vor.

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