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„Schwitzen statt Sitzen“

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den an der Gesellschaft angerichteten Schaden im Bereich der Steuervergehen durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen.

Die Grenze zwischen „Kleinkriminellen“ und Personen, die mit beträchtlich höherer, krimineller Energie vorgehen, wird im Finanzstrafgesetz wie folgt gezogen:

  • Wer sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig macht, die den strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000 (im Bereich des Schmuggels bzw. Hinterziehens von Eingangs-/Ausgangsabgaben € 50.000) übersteigt, wird von einem Gericht verurteilt.
  • Alle übrigen Finanzvergehen („Kleinkriminelle“) landen vor den Finanzstrafbehörden.

Sozialschädigenden Auswirkungen vermeiden

Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe verurteilt und kann er diese nicht bezahlen, muss er eine gewisse Zeit im Gefängnis absitzen (sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe). Nun geht aber jeder Gefängnisaufenthalt mit einem sozialen Schaden am Täter einher. Oft verliert er seinen Job und sein gesellschaftlicher Ruf wird massiv beeinträchtigt. Daher liegt auch dem Staat viel daran, Ersatzfreiheitsstrafen, die meist nur wenige Tage oder Wochen andauern zu vermeiden. Deshalb besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den an der Gesellschaft angerichteten Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen. Bisher stand dieses Privileg nur den vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilten Steuerbetrügern zu.

Von Finanzstrafbehörde verurteilte „Kleinkriminelle“

Den bloß von einer Finanzstrafbehörde verurteilten „Kleinkriminellen“ versagten die Strafbehörden bisher in allen Instanzen die Anwendbarkeit des Privilegs, bei gemeinnütziger Arbeit zu schwitzen anstatt die Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Diese Schlechterstellung wollte sich eine finanzstrafbehördlich Verurteilte nicht gefallen lassen und rief den Verfassungsgerichtshof an. Dieser gab ihr Recht. Auch von einer Finanzstrafbehörde verurteilte Steuerhinterzieher können daher anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten.

Problem bei der praktischen Umsetzung

Während den gerichtlich Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wird, der mit den sozialen Einrichtungen Kontakt aufnimmt und als „Jobvermittler“ zwischen diesen und dem Täter fungiert, ist dies bei den finanzstrafbehördlich Verurteilten nicht der Fall. Grund hierfür ist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber, auch für das behördliche Finanzstrafverfahren die Beiziehung eines Bewährungshelfers vorzusehen.

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