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Konsulententätigkeit nach Unternehmensverkauf

Durch den Abschluss eines entgeltlichen Konsulentenvertrages über mehrere Jahre im Anschluss an den Unternehmensverkauf kann eine dafür geltend gemachte Steuerbegünstigung, die aufgrund des Erreichens des 60. Lebensjahres und der Einstellung der Erwerbstätigkeit gewährt wurde, verloren gehen.

Der Unternehmensverkauf ist oft der Abschluss einer erfolgreichen Unternehmerlaufbahn. Doch dieser Anschein kann trügen, wenn der Unternehmer dem Käufer weiterhin entgeltlich als Konsulent zur Seite steht, damit etwa der erarbeitete Kundenstock dem Käufer erhalten bleibt.
Dem verkaufenden Unternehmer stehen Steuerbegünstigungen für seinen Veräußerungsgewinn zur Verfügung wie etwa ein Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder die Verteilung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre, wodurch die einzelnen Einkommensteuerprogressionsstufen über die Jahre verteilt ausgenutzt werden können.

Attraktivstes „Steuerzuckerl“

Das attraktivste „Steuerzuckerl“ ist aber die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. Voraussetzung dafür ist, dass das 60. Lebensjahr vollendet ist und die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Die Erfüllung des Kriteriums „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ macht in der Praxis jedoch oft Probleme. Insbesondere im Zusammenhang mit entgeltlichen Konsulententätigkeiten über mehrere Jahre für den Käufer, da hierbei nicht von einer Einstellung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann und somit die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz nicht zur Anwendung gelangt.

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