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Aktuelles

Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012

Private Liegenschaftsverkäufe unterliegen seit 1.4.2012 generell der Steuerpflicht, unabhängig davon, wie lange sich die Liegenschaft bereits im Eigentum des Verkäufers befunden hat. Der Steuersatz für die so genannte Immobiliensteuer beträgt einheitlich und einkommensunabhängig 25%.

Im Falle der Selbstberechnung durch Notare oder Rechtsanwälte hat die Immobiliensteuer Endbesteuerungswirkung; der Veräußerungsgewinn muss damit nicht in die jährliche Steuererklärung aufgenommen werden. Liegt keine Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt vor, ist der Veräußerungsgewinn zwar in die Steuererklärung aufzunehmen, er unterliegt aber nicht dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern dem fixen Sondersteuersatz von 25%. Als Veräußerungskosten können seit 1.4.2012 allerdings nur noch die Kosten der Selbstberechnung (Notar, Rechtsanwalt) steuerlich abgesetzt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird künftig zwischen „Alt- und Neu-Vermögen“ unterschieden:

  • Als „Alt-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 31.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung vor dem 31.3.1997) erfolgte. Der Veräußerungsgewinn beträgt in diesem Fall 14% des Verkaufspreises, dies entspricht einer effektiven Besteuerung von 3,5% (14% mal 25%). Wurde die Liegenschaft erst nach der Anschaffung sowie ab 1.1.1988 in Bauland umgewidmet, wird der Veräußerungsgewinn mit 60% des Verkaufspreises festgelegt, was einer effektiven Besteuerung von 15% (60% mal 25%) entspricht. Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn für Alt-Vermögen auch nach dem für Neu-Vermögen geltenden Schema ermittelt werden (siehe nächster Punkt).
  • Als „Neu-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb nach dem 30.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung: nach dem 30.3.1997) erfolgte. Außerdem fallen alle künftig neu angeschafften Liegenschaften darunter. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich vereinfacht als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten (mit speziellen Vorschriften bei vermieteten Gebäuden!). Bei Verkäufen ab dem 11. Jahr nach Anschaffung kann ein Inflationsabschlag von 2% p.a. (max. 50% des Veräußerungsgewinns) geltend gemacht werden.

Eigenheim als Hauptwohnsitz

Steuerfrei bleibt der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich in dem veräußerten Eigenheim der Hauptwohnsitz befunden hat oder das Gebäude selbst hergestellt wurde. Entsteht durch die Veräußerung ein Verlust, so kann dieser Verlust nur mit Liegenschaftsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden. Private Liegenschaftsverluste können jedoch niemals mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen (z.B. aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Tätigkeit) verrechnet und auch nicht ins Folgejahr vorgetragen werden.

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2012

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Mit einer Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden für Geburten ab 1.1.2012 Verbesserungen bei den Zuverdienstmöglichkeiten wirksam. Für selbstständig tätige Eltern wird besonders die Vereinfachung der Berechnung des maximalen Zuverdienstes interessant sein.

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Für Dienstnehmer gibt es bereits seit 2003 die sogenannte „Abfertigung neu“, bei der der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 1,53% des Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt. Seit 1.1.2008 ist dieses Vorsorgemodell verpflichtend auch auf freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende und „neue Selbstständige“ im Sinne des GSVG sowie als Opting-In-Modell auf Freiberufler und Land- und Forstwirte ausgedehnt worden.

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Viele Unternehmer betrachten ihr Unternehmen oder ihre Freiberufler-Praxis nicht nur als erfüllendes Arbeitsfeld und Erwerbsquelle zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts, sondern auch als Zukunftsvorsorge.

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Erwirbt man einen PC zur Ausübung seiner selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder zur Gänze sofort steuerlich geltend gemacht werden. Steht der PC zu Hause, muss aber ein Privatanteil ausgeschieden werden.

Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!

Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

Personengesellschaften: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kann Grunderwerbsteuer anfallen

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird aus einer Personengesellschaft ein Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, gehen auch die Grundstücke auf den ihn über. Für den Letztgesellschafter ist das ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb.

Immobilienbesteuerung neu im betrieblichen Bereich

Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert, wobei es Verlierer, aber auch Gewinner gibt.

Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken auf 20 Jahre verlängert

Bisher mussten bei Gebäudeinvestitionen die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt werden, sofern sich die „maßgeblichen Verhältnisse“ geändert haben. Dies betraf einen 10jährigen Berichtigungszeitraum nach Vornahme der Investition. Diese Berichtigungsfrist wird auf 20 Jahre verlängert.

Geschäftsraumvermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Bei einer Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kann der Vermieter künftig nicht mehr beliebig zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optieren. Dadurch verliert er sein aliquot auf die Geschäftsraumvermietung entfallendes Vorsteuerabzugsrecht und muss Vorsteuern aus früher getätigten Großreparaturen zum Teil zurückzahlen.

Steuerabkommen mit der Schweiz

Am 13. April 2012 wurde ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich beschlossen. Damit will Österreich in der Schweiz veranlagtes Vermögen legalisieren und die künftige Hinterziehung von Zins-, Spekulations- und anderen Veranlagungseinkünften auf Schweizer Konten, die in Österreich Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, verhindern.

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