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Aktuelles

Verbesserte Zuverdienstmöglichkeiten beim Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 2012

Mit einer Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden für Geburten ab 1.1.2012 Verbesserungen bei den Zuverdienstmöglichkeiten wirksam. Für selbstständig tätige Eltern wird besonders die Vereinfachung der Berechnung des maximalen Zuverdienstes interessant sein.

Bisher mussten unternehmerisch tätige Eltern bei der Berechnung des Zuverdienstes zu den erzielten Einkünften die im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzurechnen. Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt bei Unternehmern jedoch auf Grundlage früherer Einkünfte. Waren diese früheren Einkünfte hoch, ergab sich durch die Hinzurechnung der entsprechend hohen Sozialversicherungsbeiträge rechnerisch auch ein hoher Zuverdienst und damit ein entsprechendes Risiko, die gesetzlich vorgesehene Zuverdienstgrenze zu überschreiten. Um den aktuellen, tatsächlichen Zuverdienst von den früheren Gewinnen abzukoppeln, wird ab 1.1.2012 – wie bei den unselbstständig tätigen Eltern – statt dessen ein Pauschalzuschlag von 30 Prozent den Einkünften hinzugeschlagen.

Frist für Nachweis von Einkünften vor und nach dem Bezug auf zwei Jahre verlängert

Wird Kinderbetreuungsgeld nicht das ganze Jahr bezogen, zählen die Einkünfte vor Beginn und nach Ende des Anspruchszeitraumes nicht zum Zuverdienst, wenn ein Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte beim Krankenversicherungsträger erbracht wird. Für diesen Nachweis wird eine Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahr) eingeführt. Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand der Jahreseinkünfte. Als Serviceleistung soll der Krankenversicherungsträger selbstständig tätige Eltern rechtzeitig auf die Vorlagefrist hinweisen.

Änderung bei der Berechnung des Zuverdienstmonats

Bisher wurden die Einkünfte eines Monats dann bei der Berechnung des Zuverdienstes berücksichtigt, wenn in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wurde („16-Tage-Regel“). Künftig zählt bei der Zuverdienstberechnung für das Kinderbetreuungsgeld ein Monat erst dann als Zuverdienstmonat, wenn in diesem Monat der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als 23 Tage besteht (24-Tage-Regel). Damit soll vermieden werden, dass Eltern bei Wiederantritt der (vollen) Arbeitstätigkeit mitten in einem Monat das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen.

Einführung von Sanktionen

Zur rechtzeitigen Einhaltung der im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (z.B. Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eltern zur Anspruchsprüfung, Übermittlung notwendiger Lohndaten durch den Arbeitgeber) werden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt.

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2012

Betriebliche Vorsorge für alle Selbstständigen

Für Dienstnehmer gibt es bereits seit 2003 die sogenannte „Abfertigung neu“, bei der der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 1,53% des Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt. Seit 1.1.2008 ist dieses Vorsorgemodell verpflichtend auch auf freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende und „neue Selbstständige“ im Sinne des GSVG sowie als Opting-In-Modell auf Freiberufler und Land- und Forstwirte ausgedehnt worden.

Unternehmens- und Praxiswert als Zukunftsvorsorge

Viele Unternehmer betrachten ihr Unternehmen oder ihre Freiberufler-Praxis nicht nur als erfüllendes Arbeitsfeld und Erwerbsquelle zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts, sondern auch als Zukunftsvorsorge.

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Im Rahmen der Übergabe eines Unternehmens stellen sich eine Reihe von Finanzierungsfragen. Nicht nur für Übergeber und Übernehmer, sondern auch für Gläubiger, Banken, Leasinggesellschaften, Förderungsgeber, Lieferanten oder Mitgesellschafter. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, sollte man sich rechtzeitig eine Strategie zulegen.

PC in der Privatwohnung: Finanz nimmt 40% private Nutzung an

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Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!

Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

Personengesellschaften: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kann Grunderwerbsteuer anfallen

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird aus einer Personengesellschaft ein Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, gehen auch die Grundstücke auf den ihn über. Für den Letztgesellschafter ist das ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb.

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Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert, wobei es Verlierer, aber auch Gewinner gibt.

Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012

Private Liegenschaftsverkäufe unterliegen seit 1.4.2012 generell der Steuerpflicht, unabhängig davon, wie lange sich die Liegenschaft bereits im Eigentum des Verkäufers befunden hat. Der Steuersatz für die so genannte Immobiliensteuer beträgt einheitlich und einkommensunabhängig 25%.

Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken auf 20 Jahre verlängert

Bisher mussten bei Gebäudeinvestitionen die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt werden, sofern sich die „maßgeblichen Verhältnisse“ geändert haben. Dies betraf einen 10jährigen Berichtigungszeitraum nach Vornahme der Investition. Diese Berichtigungsfrist wird auf 20 Jahre verlängert.

Geschäftsraumvermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Bei einer Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kann der Vermieter künftig nicht mehr beliebig zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optieren. Dadurch verliert er sein aliquot auf die Geschäftsraumvermietung entfallendes Vorsteuerabzugsrecht und muss Vorsteuern aus früher getätigten Großreparaturen zum Teil zurückzahlen.

Steuerabkommen mit der Schweiz

Am 13. April 2012 wurde ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich beschlossen. Damit will Österreich in der Schweiz veranlagtes Vermögen legalisieren und die künftige Hinterziehung von Zins-, Spekulations- und anderen Veranlagungseinkünften auf Schweizer Konten, die in Österreich Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, verhindern.

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