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Was ändert sich durch das neue Bilanzstrafrecht?

Mit 1.1.2016 erfolgt eine Vereinheitlichung und zentrale Regelung der Bilanzdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) für die im Gesetz aufgezählten Rechtsformen.

Bisher fanden sich in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts (wie etwa dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Privatstiftungsgesetz oder dem Genossenschaftsgesetz) Straftatbestände der „Bilanzfälschung“. Diese Tatbestände wichen oftmals in Detailfragen und zum Teil sogar in der Strafdrohung voneinander ab. Nun werden ab dem 1.1.2016 unter dem Überbegriff „unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“ Bilanzdelikte insbesondere unter folgenden Voraussetzungen bestraft:

Darstellung wesentlicher Informationen in Medien

Umfasst ist die unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen in im Gesetz aufgezählten Medien, wie etwa dem Jahres- oder Konzernabschluss, dem Lage- sowie Konzernlagebericht oder in Vorträgen in der Haupt- bzw. Generalversammlung. Was den Täterkreis anbelangt, sind vor allem Organe der Gesellschaften umfasst (z.B. der Geschäftsführer/Vorstand, der Prokurist sowie jede sonstige nach außen vertretungsbefugte Person einer Kapitalgesellschaft). Aber auch mit der Informationsdarstellung Beauftragte können als unmittelbare Täter in Betracht kommen. Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Eine Sonderbestimmung existiert für externe Prüfer (wie etwa Abschluss- oder Gründungsprüfer).

„Wesentliche Information“ erforderlich

Zudem ist für ein Bilanzdelikt erforderlich, dass eine vorsätzlich falsche oder unvollständige Darstellung eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information erfolgt. Eine Information ist in diesem Zusammenhang dann wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen.

Informationsdarstellung in „unvertretbarer Weise“

Weiters muss die falsche oder unvollständige Informationsdarstellung in unvertretbarer Weise erfolgen. Damit kommt es insofern zu einer Einschränkung der Strafbarkeit, als die Ausnützung zulässiger Bewertungs- und Ermessensspielräume zu keiner unvertretbaren Information führen soll. Vertretbar sind damit insbesondere die Bilanzierungsregeln nach UGB sowie IFRS.

Schwerwiegender Schaden

Schließlich muss die falsche oder unvollständige Informationsdarstellung auch geeignet sein, einen für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger schwerwiegenden Schaden herbeizuführen. Leichte Schäden führen demnach zu keiner Strafbarkeit im Sinne dieser Bestimmung.

Künftig ist tätige Reue (strafbefreiende Schadensgutmachung) für bestimmte im Gesetz genannte Fälle möglich, wenn der Täter die falschen Angaben richtigstellt, bevor die im Gesetz aufgezählten Ereignisse eingetreten sind.

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