Voraussichtliche Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer ab 2016
Größere Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer sind 2016 bei der Übertragung von Zinshäusern, gewerblich genutzten Gebäuden, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken zu erwarten.
Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer für die unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll auch in Zukunft der einfache Einheitswert bleiben. Größere Veränderungen – und davon sind auch zahlreiche Forstwirte betroffen – sind allerdings im Zusammenhang mit der Übertragung von Zinshäusern, gewerblich genutzten Gebäuden, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken zu erwarten. Hier soll auch im Familienverband der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage werden.
Neuer Tarif
Wie diese Bemessungsgrundlage berechnet werden soll, ist derzeit noch nicht im Detail bekannt. Falls Immobilien-Schätzgutachten eingeholt werden müssen, wäre bei Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken der Sachwert und bei Zinshäusern und bei gewerblich genutzten Gebäuden der Ertragswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es wäre aber auch möglich, dass auf Kaufpreissammlungen, die bei der Finanzverwaltung vorliegen, zurückgegriffen wird. Der neue Tarif wird bis zu einem Verkehrswert von € 250.000 voraussichtlich 0,5 %, bei einem Verkehrswert zwischen € 250.000 und € 400.000 voraussichtlich 2 % und darüber voraussichtlich 3,5 % betragen.
Übergabe der nicht land- und forstwirtschaftlichen Immobilien
Derzeit wird bei Übertragung von den genannten Immobilien im engeren Familienkreis (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte – bei gemeinsamen Hauptwohnsitz, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind) als Bemessungsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der einfache Einheitswert und bei sonstigen Immobilien der dreifache Einheitswert herangezogen. Der Steuersatz beträgt im begünstigten Familienkreis 2 %.
Ob die Übergabe der nicht land- und forstwirtschaftlichen Immobilien bereits heuer oder erst im nächsten Jahr durchgeführt werden soll, hängt davon ab, ob nach der aktuellen oder der voraussichtlich im nächsten Jahr anzuwendenden Berechnungsmethode eine höhere Grunderwerbsteuer zu erwarten ist.
Beispiel: Ein Einfamilienhaus soll an die Tochter unentgeltlich übergeben werden. Der Einheitswert beträgt € 30.000 und der Verkehrswert € 300.000.
Die Grunderwerbsteuer beträgt heuer: € 90.000 x 2 % = € 1.800
Die Grunderwerbsteuer beträgt 2016: € 250.000 x 0,5 % + € 50.000 x 2 % = € 2.250
Im gegenständlichen Fall wäre also eine Übertragung heuer vorteilhaft. Weiters gilt es zu beachten, dass bei Liegenschaften mit einem hohen Verkehrswert (z.B. Zinshaus in günstiger Lage) in der Regel eine unentgeltliche Übertragung heuer vorteilhaft sein wird. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei Unternehmensübertragungen der unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Freibetrag von derzeit € 365.000 auf € 900.000 angehoben werden soll. Die für die Entscheidungsfindung wichtigen finalen Detailregelungen liegen derzeit noch nicht vor und es sollte daher noch zugewartet werden. Davon abgesehen, muss natürlich die weitere Entwicklung der Gesetzeswerdung beachtet werden, da – um Vorzieheffekte zu vermeiden – die Neuregelung bereits heuer in Kraft treten könnte.
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