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Betrieblicher Einkauf und Verkauf im EU-Ausland

Innerhalb der Europäischen Union sollen die Warenströme verfolgt und die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer überwacht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden an Unternehmer Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID Nummern) vergeben.

Die UID Nummer (z.B. ATU 12345678) darf nicht mit der Steuernummer verwechselt werden. Außerdem sind Unternehmer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Kauft also etwa ein Unternehmer in Deutschland eine Maschine um € 14.000 ein und weist er sich mit seiner UID Nummer aus, so scheint seine UID Nummer in der ZM des Maschinenhändlers in Deutschland auf und der Kauf ist somit für die Finanzbehörde transparent.

Ausfuhr von Waren

Der ausländische Unternehmer (Geschäftspartner des österreichischen Unternehmers) hat die Erwerbsteuer an den EU-Staat, in dem der Export ausgeführt wird, abzuführen und darf die Vorsteuer in derselben Steuererklärung in gleicher Höhe abziehen. Der Unternehmernachweis ist mit der UID-Nummer zu erbringen.

Beispiel: Der umsatzsteuerlich regelbesteuerte Holzhändler liefert Holz an ein Sägewerk in Italien. Die Unternehmereigenschaft des Italieners wird durch Vorlage der UID dokumentiert. Das Holz ist netto zu fakturieren. Auf der Rechnung muss die UID des Holzhändlers und des Sägewerkes enthalten sein.

Einfuhr von Waren (innergemeinschaftlicher Erwerb)

Für den Erwerb von Waren (bewegliche körperliche Gegenstände) aus anderen EU-Ländern, die ein Unternehmer tätigt, ist die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten. Der Unternehmer hat dem Verkäufer (Unternehmer) im anderen EU-Staat seine UID-Nummer bekanntzugeben. Er hat in weiterer Folge die Erwerbsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen und kann denselben Betrag in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer beanspruchen. Die umsatzsteuerliche Erfassung erfolgt in Österreich (Bestimmungslandprinzip).

Besonderheiten sind bei Exporten und Importen von umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten, bei Kauf von Personenkraftwagen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren im EU Ausland zu beachten.

Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2015

Was ändert sich durch das neue Bilanzstrafrecht?

Mit 1.1.2016 erfolgt eine Vereinheitlichung und zentrale Regelung der Bilanzdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) für die im Gesetz aufgezählten Rechtsformen.

Registrierkassenpflicht: „Kalte-Hände-Regelung“ in der Gastronomie

Mit 1.1.2016 trifft alle Betriebe die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, Belege zu erteilen und bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die Barumsätze mittels einer Registrierkasse aufzuzeichnen. Von diesen Pflichten gibt es nur wenige Ausnahmen, wie etwa die „Kalte-Hände-Regelung“.

Einschränkung der Verlustverwertung bei kapitalistischen Mitunternehmern

Kapitalistische Mitunternehmer konnten bisher Verluste uneingeschränkt verwerten. Durch die Steuerreform 2016 ist die Verlustverwertung allerdings nur noch eingeschränkt möglich.

Änderungen der Immobilienertragsteuer

Im Zuge der Steuerreform 2016 kommt es zu etlichen Änderungen bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die im Wesentlichen nur natürliche Personen betreffen. Die schon bisher vorgesehenen Befreiungen (z.B. Veräußerung des Hauptwohnsitzes oder des selbst hergestellten Gebäudes etc.) gelten weiterhin.

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbesondere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zusammenhang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbelastung führen kann.

Absetz- und Freibeträge 2016

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um sogenannte Absetz- und Freibeträge zu mindern. Die Steuerreform sieht nun ab 1.1.2016 einige Anpassungen vor.

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