Auftraggeberhaftung in der Baubranche - Vereinfachungen mit 1.1.2015
Für Bauunternehmer, die Aufträge an Subunternehmer vergeben, besteht bereits seit Jahren eine Auftraggeberhaftung (AGH) für Sozialversicherungsbeiträge und für die an das Finanzamt abzuführenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmers. Mit 1.1.2015 sind nun Vereinfachungen im Bereich dieser Auftraggeberhaftung in Kraft getreten.
Die Auftraggeberhaftung entfällt, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt oder ein Einbehalt der AGH-Beträge seitens des Auftraggebers vorgenommen wird. Bislang war eine Eintragung des Subunternehmers in die HFU-Liste jedoch neben anderen Voraussetzungen daran geknüpft, dass der Subunternehmer als Dienstgeber auch die Dienstnehmer (gemeldet nach dem ASVG) beschäftigte.
Eintragungsmöglichkeit für Subunternehmer ohne Dienstnehmer
Für Subunternehmer ohne Dienstnehmer war somit bislang eine Eintragung in der HFU-Liste nicht vorgesehen. Ab 1.1.2015 besteht nun unter folgenden Voraussetzungen auch für solche Unternehmen eine Eintragungsmöglichkeit:
- Der Unternehmer ist eine natürliche Person,
- er erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,
- er hat keine Dienstnehmer gemeldet,
- er ist nach dem GSVG pflichtversichert,
- er entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt (wobei Beitragsrückstände bis zu € 500,- außer Betracht bleiben) und
- er stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Dienstleistungszentrum.
AGH-Zahlungen an Gebietskrankenkasse
Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass der Auftraggeber die für ihn haftungsbefreienden AGH-Zahlungen an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse nun auch bei Aufträgen an Subunternehmer, die keine eigene Dienstgebernummer haben, leisten kann. Bisher wurden vom Dienstleistungszentrum solche Zahlungen nur dann entgegen genommen, wenn der betroffene Subunternehmer über eine solche Nummer verfügte.
Dies hatte den großen Nachteil für den Auftraggeber, dass dieser zwar haftbar war, wenn der Subunternehmer nicht angemeldetes Personal einsetzte. Der Auftraggeber hatte aber mangels Dienstgebernummer des Subunternehmers keine Möglichkeit, einbehaltene AGH-Beträge abzuführen und sich somit aus der Haftung zu befreien.
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