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Aktuelles

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbesondere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zusammenhang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbelastung führen kann.

Optimierung des Forderungsmanagements

Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanagements kann eine erhebliche Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitgerechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zunächst die Liquidität im Unternehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert.
Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden.
Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unternehmen können offene Forderungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein Anstieg der Liquidität erreicht werden.

Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing?

Die Erhöhung der Eigenkapitalquote kann auch durch den Abschluss von Operating-Leasing-Verträgen anstelle von Finanzierungs-Leasing-Vereinbarungen erreicht werden. Da es sich beim Finanzierungsleasing aus wirtschaftlicher Sicht in der Regel bereits um einen „Ratenkauf“ handelt, ist das Leasinggut beim Leasingnehmer in der Bilanz aktivseitig zu aktivieren. Auf der Passivseite ist korrespondierend eine Leasingverbindlichkeit einzustellen. Durch diese „neue“ Verbindlichkeit wird das Fremdkapital in Summe erhöht und damit einhergehend die Eigenkapitalquote gesenkt. Durch den Abschluss von operativen Leasingverträgen können die negativen Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote vermieden werden.

Keine Bildung von Aufwandsrückstellungen

Aufwandsrückstellungen werden für Aufwendungen gebildet, die dem gegenwärtigen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen und am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, allerdings betreffend Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts unbestimmt, sind. Die Bildung von Aufwandsrückstellungen ist aus steuerlicher Sicht nicht zulässig, aus unternehmensrechtlicher Sicht jedoch teilweise verpflichtend. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, könnte von ihrer Bildung jedoch Abstand genommen werden. Durch reduzierte Rückstellungen, die in der Bilanz auf der Passivseite erfasst werden, verringert sich neben dem Fremdkapital zugleich auch das Gesamtkapital. Daraus resultiert - bei gleichbleibenden nominellen Eigenkapital - wiederum ein Anstieg der Eigenkapitalquote.

Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2015

Was ändert sich durch das neue Bilanzstrafrecht?

Mit 1.1.2016 erfolgt eine Vereinheitlichung und zentrale Regelung der Bilanzdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) für die im Gesetz aufgezählten Rechtsformen.

Betrieblicher Einkauf und Verkauf im EU-Ausland

Innerhalb der Europäischen Union sollen die Warenströme verfolgt und die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer überwacht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden an Unternehmer Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID Nummern) vergeben.

Registrierkassenpflicht: „Kalte-Hände-Regelung“ in der Gastronomie

Mit 1.1.2016 trifft alle Betriebe die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, Belege zu erteilen und bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die Barumsätze mittels einer Registrierkasse aufzuzeichnen. Von diesen Pflichten gibt es nur wenige Ausnahmen, wie etwa die „Kalte-Hände-Regelung“.

Einschränkung der Verlustverwertung bei kapitalistischen Mitunternehmern

Kapitalistische Mitunternehmer konnten bisher Verluste uneingeschränkt verwerten. Durch die Steuerreform 2016 ist die Verlustverwertung allerdings nur noch eingeschränkt möglich.

Änderungen der Immobilienertragsteuer

Im Zuge der Steuerreform 2016 kommt es zu etlichen Änderungen bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die im Wesentlichen nur natürliche Personen betreffen. Die schon bisher vorgesehenen Befreiungen (z.B. Veräußerung des Hauptwohnsitzes oder des selbst hergestellten Gebäudes etc.) gelten weiterhin.

Absetz- und Freibeträge 2016

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um sogenannte Absetz- und Freibeträge zu mindern. Die Steuerreform sieht nun ab 1.1.2016 einige Anpassungen vor.

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