Lohnabrechnung von Dienstnehmern im Montage-Auslandseinsatz ab 1.1.2012
Ab 1. Jänner 2012 sind nur noch 60% der Einkünfte aus dem Arbeitslohn von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern steuerbefreit.
Bis 31. Dezember 2010 waren die Einkünfte aus Auslandsmontagen von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) befreit. Nach Aufhebung dieser Bestimmung erfolgte zunächst eine auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung, die für jene Arbeitnehmer, die von der jetzigen Neuregelung nicht profitieren können, auch noch 2012 weitergilt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde diese Übergangsregelung nun von einer gänzlichen Neuregelung abgelöst:
Ab 1. Jänner 2012 sind nur noch 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steuerbefreit. Dieser befreite Betrag ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit € 4.200 und für das Jahr 2012 voraussichtlich € 4.230) gedeckelt.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Einkünften bei Auslandsmontagen:
- Die Entsendung erfolgt von einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers oder von einer in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat des EWR oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittland ansässigen Arbeitgebers
- Der ausländische Einsatzort muss mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegen
- Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (Geschäftsleitungssitz, Zweigniederlassung etc.) bzw. des Beschäftigers erfolgen (Entsendungen zu Bauausführungen sind davon nicht betroffen)
- Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein
- Die Dauer der begünstigten Tätigkeit muss ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen
- Die im Ausland zu leistenden Arbeiten müssen überwiegend unter „erschwerten Umständen“ (z.B. Verschmutzung, Gefährdung) erbracht werden
Progressionsvorbehalt wird gestrichen
Bisher waren die steuerbefreiten Teile der Auslandsmontagebezüge bei der Ermittlung jenes Durchschnittssteuersatzes zu berücksichtigen, der auf die im Inland erbrachten Leistungen sowie die steuerpflichtigen Teile der Auslandsmontage anzuwenden ist (so genannter. „Progressionsvorbehalt“). Mit der aktuellen Neuregelung wurde dieser Progressionsvorbehalt gestrichen, sodass die befreiten Bezüge in Österreich nun tatsächlich keinerlei steuerliche Auswirkungen haben.
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