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eZustellungNEU ab 01.01.2020

Mit 01.01.2020 sind Bundesbehörden grundsätzlich zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken in Angelegenheiten verpflichtet, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Unternehmer sind wiederum verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, um die behördlichen Schriftstücke empfangen zu können.

Ab 1.1.2020 erfolgt die Zustellung an Empfänger, die zur elektronischen Zustellung registriert sind, nur elektronisch. Zur elektronischen Zustellung sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen und einen Internetanschluss haben. Hiervon sind auch Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst.

Im Rahmen dieser Neuerung wird ein zentrales Teilnehmerverzeichnis geschaffen, in dem alle natürlichen und juristischen Personen eingetragen sind, die zur Teilnahme am elektronischen Verkehr registriert sind. Vor Versand einer Zustellung wird dieses Teilnahmeverzeichnis von den Behörden abgefragt. Ist eine Person im Verzeichnis registriert, erfolgen die Zustellungen ab 1.12.2019 elektronisch (d.h. bereits ein Monat vor Inkrafttreten).

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die elektronische „Post“ kann im USP (Unternehmensserviceportal) im Postfach „Mein Postkorb“ eingesehen und abgeholt werden. Sobald eine Nachricht im Postkorb eingeht, wird der Empfänger mittels E-Mail verständigt.

Folgende Maßnahmen sollten daher gesetzt werden:

  • Aktivierung der Bürgerkarte oder Handysignatur des Unternehmers, Geschäftsführers und/oder der Postbevollmächtigten (Mitarbeiter, die die Post abholen dürfen).
  • Registrierung des Unternehmens im USP sowie Festlegung eines USP-Administrators sowie eines Postbevollmächtigten.
  • Einrichtung des USP-Administrators und Postbevollmächtigten im USP.
  • Aktivierung der eZustellung.

Sobald Ihre Adressinformationen ins Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden, sind Sie zur elektronischen Zustellung registriert. Somit erfolgt seitens der Behörden ab 1.12.2019 keine Zustellung mehr per Post.

Im Moment gibt es keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme. Sofern keine Anmeldung zur elektronischen Zustellung vorliegt, werden die Zustellungen seitens der Behörde weiterhin per Post übermittelt.

Schriftstücke, die von einer Zustellvollmacht erfasst sind (die ein Unternehmen beispielsweise seinem Steuerberater erteilt hat), werden weiterhin dem Zustellbevollmächtigten – gegebenenfalls auf elektronischem Weg – zugestellt. Für das Unternehmen ändert sich hierbei durch die eZustellungNEU daher nichts.

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