Seitenbereiche
Aktuelles

Eingeschränkte Strafmöglichkeit bei Lohn- und Sozialdumping

Im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht.

Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich, deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten, um eine allfällige Unterentlohnung (Lohndumping) dieser Arbeitskräfte kontrollieren zu können.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Betriebs an einen inländischen Betrieb trifft diese Bereithaltungspflicht den inländischen Betrieb (Beschäftiger).

Kumulationsprinzip bringt außerordentlich hohe Strafen

Fehlen die entsprechenden Unterlagen, können hohe Strafen ausgesprochen werden, wobei im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, die Geldstrafen werden pro Verstoß und pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt und kumulieren sich somit bei mehreren Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun in einem aktuellen Verfahren, in dem es aufgrund des Kumulationsprinzips zu außerordentlich hohen Strafen gekommen war, dass die verhängten Strafen für die Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.

Nach Ansicht des EuGH wurden Geldstrafen verhängt, die über das Ziel der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften hinausgehen und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem das Kumulationsprinzip ohne Deckelung im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom EuGH als problematisch angesehen.

Verwaltungsgerichtshof hat verhängte Strafen aufgehoben

Davon ausgehend hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen aufgehoben. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat laut VwGH zu entfallen.

Aufgrund dieser EuGH- und VwGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Strafen bei Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht mehr im bisherigen Ausmaß verhängt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich des umstrittenen Kumulationsprinzips, auf diese Erkenntnisse reagieren wird.

Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung und allfälligen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Strafbemessung bleiben jedoch die Pflichten, die das LSD-BG für Arbeitgeber bzw. Beschäftiger vorsieht, jedenfalls bestehen und sollten unbedingt eingehalten werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung aller damit einhergehenden Formalitäten!

 

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2019

Forderungsverzicht einer GmbH in der Krise

In Zeiten der Krise sind viele Unternehmen gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre finanzielle und bilanzmäßige Situation zu verbessern. Hat der Gesellschafter seiner GmbH etwa ein Darlehen zur Verfügung gestellt, so besteht für ihn die Möglichkeit, auf seine Forderung zugunsten der Gesellschaft zu verzichten, um so die Eigenkapitalsituation der GmbH zu verbessern.

Ärzte-KFZ: Privat oder betrieblich?

Wie Gewinne aus der Veräußerung sowie laufende Aufwendungen von Fahrzeugen von selbständigen Ärzten ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das KFZ dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Ausgewählte Neuerungen der Steuerreform 2020

Im September 2019 wurden im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2020, das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz beschlossen.

Verkauf eines Kundenstocks

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine sonstige Leistung und keine Lieferung ist. Das widerspricht der Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.

eZustellungNEU ab 01.01.2020

Mit 01.01.2020 sind Bundesbehörden grundsätzlich zur elektronischen Zustellung von Schriftstücken in Angelegenheiten verpflichtet, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Unternehmer sind wiederum verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, um die behördlichen Schriftstücke empfangen zu können.

Neue Verordnung zum PKW Sachbezug -- gültig ab 2020

Aufgrund der Umstellung des Messverfahrens der Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren kommt es zu einer Änderung der Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK