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Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen

Da Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu sonstigen Einkünften einem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen, ist diese Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut verkauft wird.

Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte kürzlich aus, dass eine mit der Änderung des Kaufvertrages festgelegte Einmalzahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht keine sonstigen Einkünfte darstellt, sondern im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu sehen und somit beim Verkäufer als nachträglicher Veräußerungserlös zu bewerten ist. 

Bitte beachten Sie daher, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegen kann, wenn Sie ehemaliger Grundstückseigentümer sind und nachträglich ein vorbehaltenes Wohnrecht aufgeben und somit ein Zusammenhang mit einer früheren Veräußerung der Liegenschaft bzw. Wohnung besteht. In diesem Fall ist die Zahlung als Grundstücksveräußerung anzusehen und mit 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu besteuern.

Waren Sie jedoch nicht Grundstückeigentümer, so liegen im Falle des entgeltlichen Verzichts eines Wohnrechts sonstige Einkünfte vor, die mit dem Einkommensteuertarifsatz (von 0 % bis 55 %, abhängig vom Einkommen) zu besteuern sind.

Weitere Artikel aus Ausgabe 02/2019

Auskunftspflicht für Kapitalabflussmeldung?

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter

In vielen Unternehmen sind Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter gängige Praxis. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Weg zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

Die Rechtsprechung zieht die Trennlinie zwischen bezahlter Arbeitszeit und unbezahlter Wegzeit dort, wo der Dienstnehmer noch oder wieder frei entscheiden kann, wie er seine Zeit verwendet.

Besteuerung von Sonderzahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat indirekt ein Optimierungsmodell bestätigt, das es erlaubt, ein Siebentel einer Prämie am Ende des Jahres als sonstigen Bezug begünstigt besteuern zu lassen.

Umsatzsteuer: Behandlung von Gutscheinen

Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Es ist also nicht mehr zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden.

Vorsteuerabzug trotz Formmangels in der Rechnung

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

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