Neue Verordnung zum PKW Sachbezug -- gültig ab 2020
Aufgrund der Umstellung des Messverfahrens der Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren kommt es zu einer Änderung der Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ anzusetzen, höchstens EUR 960 pro Monat.
Wenn der CO2-Emissionswert des KFZ bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, so beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, höchstens EUR 720 pro Monat.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert nach der bisher angewandten NEFZ-Methode beträgt für das Jahr 2019 121 g/km und verringert sich im Jahr 2020 um 3 g auf 118 g/km.
Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, sollen die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges angepasst werden. Damit soll auch gewährleistet werden, dass (weiterhin) positive Anreize bestehen Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß verursachen.
Jahr der Erstzulassung | Maximaler CO2-Emissionswerte |
2020 | 141 g. pro km |
2021 | 138 g. pro km |
2022 | 135 g. pro km |
2023 | 132 g. pro km |
2024 | 129 g. pro km |
ab 2025 | 126 g. pro km |
Grundsätzlich soll für alle Kraftfahrzeuge, die ab dem Jahr 2020 erstmals zugelassen werden, im Zulassungsschein der gemäß WLTP ermittelte CO2-Emissionswert ausgewiesen werden. Dieser Wert laut Zulassungsschein soll daher auch für die Sachbezugsermittlung relevant sein. Dementsprechend sollen für diese KFZ auch die neuen Grenzwerte hinsichtlich der CO2-Emission anwendbar sein.
Zudem enthält die neue SB-Veordnung eine Neuregelung der laufenden Kostenbeiräge. Bei Firmenfahrzeugen mit Anschaffungskosten über EUR 48.000,-- ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von EUR 960-,-- bw. 720,-- zu berücksichtigen, was zur Konsequenz hat, dass bei Anschaffungskosten über EUR 48.000,-- die Kostenbeiträge zumindest teilweise steuerlich ins Leer laufen.
Bei Fragen zu den neuen Sachbezügen können Sie uns gerne kontaktieren, wir freuen uns auf Ihren Anruf.
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