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Neue Verordnung zum PKW Sachbezug -- gültig ab 2020

Aufgrund der Umstellung des Messverfahrens der Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren kommt es zu einer Änderung der Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ anzusetzen, höchstens EUR 960 pro Monat.

Wenn der CO2-Emissionswert des KFZ bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, so beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, höchstens EUR 720 pro Monat.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert nach der bisher angewandten NEFZ-Methode beträgt für das Jahr 2019 121 g/km und verringert sich im Jahr 2020 um 3 g auf 118 g/km.

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, sollen die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges angepasst werden. Damit soll auch gewährleistet werden, dass (weiterhin) positive Anreize bestehen Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß verursachen.

Jahr der Erstzulassung Maximaler CO2-Emissionswerte
2020 141 g. pro km
2021 138 g. pro km
2022 135 g. pro km
2023 132 g. pro km
2024 129 g. pro km
ab 2025 126 g. pro km

Grundsätzlich soll für alle Kraftfahrzeuge, die ab dem Jahr 2020 erstmals zugelassen werden, im Zulassungsschein der gemäß WLTP ermittelte CO2-Emissionswert ausgewiesen werden. Dieser Wert laut Zulassungsschein soll daher auch für die Sachbezugsermittlung relevant sein. Dementsprechend sollen für diese KFZ auch die neuen Grenzwerte hinsichtlich der CO2-Emission anwendbar sein.

Zudem enthält die neue SB-Veordnung eine Neuregelung der laufenden Kostenbeiräge. Bei Firmenfahrzeugen mit Anschaffungskosten über EUR 48.000,-- ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von EUR 960-,-- bw. 720,-- zu berücksichtigen, was zur Konsequenz hat, dass bei Anschaffungskosten über EUR 48.000,-- die Kostenbeiträge zumindest teilweise steuerlich ins Leer laufen. 

Bei Fragen zu den neuen Sachbezügen können Sie uns gerne kontaktieren, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

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