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Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt, um Ausfälle im Bereich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Haftung aber vermeiden.

Bauunternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) beauftragen, haften aufgrund dieser Bestimmungen in Höhe von 25% des an sie in Rechnung gestellten Betrages (Werklohnes) für nicht entrichtete SV-Beiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers.
Die 25%ige Haftung teilt sich zwischen Sozialversicherung (20%) und Finanzamt (5%) auf und trifft Auftraggeber, die selbst Bauleistungen erbringen und Unternehmer sind, ihre Niederlassung in Österreich haben und die die Erbringung von Bauleistungen an andere (inländische und ausländische) Unternehmer weitergeben. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution wegen nicht bezahlter Beiträge und Abgaben geführt wird.

Vermeidung der Auftraggeberhaftung

Die Haftung des Auftraggebers kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:

  • Das beauftragte Unternehmen ist zum Zeitpunkt der Leistung in der sogenannten HFU-Liste eingetragen (HFU steht für haftungsfreistellende Unternehmer) oder
  • der Auftraggeber überweist 25% des vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse. An den Subunternehmer werden folglich nur die restlichen 75% des Betrages bezahlt.

Mit der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kann der Auftraggeber in der online abrufbaren HFU-Liste kontrollieren, ob sein Subunternehmer in dieser eingetragen ist. Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum der Wiener GKK gestellt werden.

Antrag zur Aufnahme in HFU-Liste

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass

  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und damit Dienstgeber im Sinne des ASVG ist,
  • das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in EU/EWR oder in der Schweiz erbracht hat,
  • zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind (Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht) und
  • keine Beitragsnachweisungen für diesen Zeitraum ausständig sind.

Seit 2015 können auch Einpersonenunternehmen (EPU), die keine Dienstnehmer beschäftigen, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in die HFU-Liste aufgenommen werden. Sie weisen in diesem Fall keine Dienstgerberkontonummer auf, sondern müssen dem Auftraggeber ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben.

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