Seitenbereiche
Aktuelles

Abzugsverbot von Strafen bei Ärzten

Strafen, etwa für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Seit einigen Jahren ist im Gesetz geregelt, dass Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies gilt ebenso für Abgabenerhöhungen im Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz oder für Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung.
Der Gesetzgeber hat diese Nichtabzugsfähigkeit von Strafen kodifiziert, da Strafen als Kosten der privaten Lebensführung angesehen werden und eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen deren Bußcharakter unterlaufen würde.
Es kommt daher weder darauf an, von welcher Institution die Strafe verhängt, noch welcher Verschuldungsgrad der Strafe zugrunde gelegt wird.

Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig

Dies bedeutet, dass eine Strafe für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes nicht als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Ebenso ist eine Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel verwendet wurde. Jedoch kann die Strafe selbst bekämpft werden, da laut Straßenverkehrsordnung Ärzte bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen dürfen, wenn im Fahrzeug eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel angebracht ist.
Die Zahlung eines Geldbetrages zum Zwecke des Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft - etwa im Rahmen von ärztlichen Behandlungsfehlern - können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Artikel aus Ausgabe 06/2015

Geschäftsführer aufgepasst: Was ist im Falle eines negativen GmbH-Eigenkapitals zu tun?

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Vielzahl an unterschiedlichen Vorschriften zu beachten. Weist etwa der Jahresabschluss in der Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, so hat er zu prüfen, ob neben der buchmäßigen Überschuldung auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.

Mitarbeit im Familienbetrieb – Fallstricke vermeiden!

Innerhalb des Familienbetriebs ist es oft üblich, dass auch Kinder oder Ehegatten mithelfen. Dabei gilt es aber einige Punkte zu beachten, um im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch das Finanzamt kein böses Erwachen zu erleben.

Erleichterungen und Änderungen im gewerblichen Sozialversicherungsrecht

Im gewerblichen Sozialversicherungsrecht sollten Sie einige Änderungen beachten, die zum einen Teil bereits gültig sind, zum anderen Teil erst mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten oder erst in Planung sind.

Übertragung von Liegenschaften auf eine Gesellschaft

Die Übertragung von Liegenschaften vom Gesellschafter als natürliche Person auf Personen- oder Kapitalgesellschaften kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein.

Trotz Schenkung einer Immobilie kann dennoch ImmoESt anfallen

Wenn mit der Liegenschaftsübertragung auch Verbindlichkeiten übergehen, ist der Wert dieser Verbindlichkeiten im Verhältnis zum gemeinen Wertes des Grundstückes dafür entscheidend, ob der Erwerb der ImmoESt unterliegt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK