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Aktuelles

Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

Der Bundesfinanzgericht kam in einem aktuellen Fall zur Ansicht, dass durch umfassende Umbaumaßnahmen eine insgesamt einschneidende Änderung der Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist, sodass nicht mehr von einem identen Wirtschaftsgut gesprochen werden kann.

Durch die Änderung der Wesensart des Gebäudes von Büro zu Wohnungen konnte daher der Restbuchwert des Gebäudes sofort als Betriebsausgabe und somit steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Dies würde auch für etwaige Abbruchkosten gelten.

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2018

Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Anzahlungen im Tourismus

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2018

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Ihnen dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammer.

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