Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, die Kammerumlage zu leisten. Eine gesetzliche Ausnahme zur Entrichtung der Kammerumlage besteht jedoch für Mitglieder, deren Nettoumsatz € 150.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bemessungsgrundlage bildet die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.
Ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen. Es wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden und gilt des Weiteren auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Wie bisher zählen die Vorsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht dem Unternehmen zugeordnet sind, nicht zur Bemessungsgrundlage.
Degressiver Staffeltarif
Weiters wurde mit der Novellierung ein degressiver Staffeltarif geschaffen, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage sinkt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe wurde von der WKÖ der niedrigere Schwellenwert bei € 3 Mio. und der höhere Schwellenwert bei € 32,5 Mio. festgesetzt. Zudem erfolgte eine Senkung des KU-Satzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu dem niedrigeren Schwellenwert von € 3 Mio.
Auf die Bemessungsgrundlage kommt für jenen Teil, der zwischen ersten und zweiten Schwellenwert liegt, ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für den Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.
- bis € 3 Mio. Vorsteuer 0,29%
- von € 3 Mio. bis € 32,5 Mio. Vorsteuer 0,2755%
- über € 32,5 Mio. Vorsteuer 0,2552%
Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der Kammerumlage.
Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2018

Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile
Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Freibetrag für begünstigte Vereine
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Anzahlungen im Tourismus
Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte
Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2018
Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Ihnen dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.