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Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen ab 1.1.2018

Aufgrund von Änderungen im Schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es ab 1.1.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.
Aktuell werden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000 erbringen. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1 umsatzpflichtig werden. 

Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind

Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, welche beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen. 
Dieser Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind, wie etwa Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten. 
Bei solchen Umsätzen muss der Schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugsteuerregelung. 

Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen, welches ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger. Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.

Unaufgefordert registrieren

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren, gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Geänderte Umsatzsteuersätze

Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7%, jener für Beherbergungsleistungen 3,7% und der Reduzierte USt-Satz 2,5%.

Weitere Artikel aus Ausgabe 01/2018

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Buchführungspflicht bei Überschreiten der Einheitswert- und Umsatzgrenzen

Im Rahmen der Zustellung der Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung überschreiten viele Betriebe die einheitswertmäßige Buchführungsgrenze. Der Landwirt hat allerdings Zeit, sich auf die doppelte Buchführung vorzubereiten.

Neue Voraussetzungen für Wertpapiergeschäfte ab 3.1.2018

Ab 2018 können Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) aufgrund einer EU-Verordnung nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben.

Online-Werbung nicht von Werbeabgabe erfasst

Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.

Zusammenarbeit von Ärzten und Gesundheits- und Sozialberufen

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Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

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