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Substanzgewinnbesteuerung und betriebliche Einkünfte

Die neue Substanzgewinnbesteuerung enthält nicht nur Veränderungen für das Privatvermögen, sondern auch für das Betriebsvermögen bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen sind.

Kapitalgesellschaften sind von diesen neuen Regelungen nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen von der neuen Regelung sind Kapitalanteile, die vor dem 1.1.2011, sowie Forderungswertpapiere und Derivate, die vor dem 1.10.2011 erworben werden.

Im Betriebsvermögen werden zukünftig die Früchte aus Kapitalanlagen (z.B. Dividenden, Zinsen aus Anleihen, etc.) sowie Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen – unabhängig von der Behaltedauer – mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert.

Steuersatz in Höhe von 25% KESt

Schon bisher wurden die Früchte mit dem jeweiligen halben Einkommensteuersatz bzw. mit 25% KESt endbesteuert, bei Gewinnen hingegen wurde auf die Behaltedauer der Kapitalanlage abgestellt: Während Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres mit dem jeweiligen vollen Einkommensteuersatz besteuert wurden, konnte nach Ablauf der Frist von einem Jahr der jeweilige halbe Einkommensteuersatz in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres entpuppt sich die Neuregelung nun als Vorteil, da ab 1.10.2011 nicht der jeweilige Einkommensteuersatz, sondern lediglich ein Steuersatz in Höhe von 25% KESt zur Anwendung kommt.

Verwertung von Verlusten

Die größte Veränderung brachte das Budgetbegleitgesetz 2011 im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung von Kapitalanlagen sowie hinsichtlich der Verwertung von Verlusten aus dem Verkauf von Kapitalanlagen.
Bisher konnten im betrieblichen Bereich Teilwertabschreibungen auf Kapitalanlagen und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen ohne Einschränkungen steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftig sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste vorrangig mit Veräußerungsgewinnen aus Anteilsverkäufen sowie mit Zuschreibungen bei Beteiligungen zu verrechnen.

Kein Verlustausgleich mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen

Nach derzeit herrschender Lehre könnten bei Ausübung der Verlustausgleichsoption die Verluste auch mit Dividenden und/oder mit betrieblichen Zinsen - etwa aus Anleihen - verrechnet werden. Ein Verlustausgleich mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen ist jedoch nicht möglich. Sollte nach Aufrechnung dennoch ein Verlust entstehen, kann dieser zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) verrechnet werden, die andere Verlusthälfte geht jedoch unwiderruflich verloren. Werden im Verlustjahr negative Einkünfte erwirtschaftet, geht dieser Verlust in den Verlustvortrag ein.

Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen?

Aufgrund der Neuregelung ist nunmehr verstärkt darauf zu achten, ob es nicht vorteilhafter ist, die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen statt im Privatvermögen zu halten. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei der Kapitalanlage um notwendiges oder gewillkürtes (= nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt) Betriebsvermögen handelt, da nur unternehmensrechtliche Bilanzierer Kapitalanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen haben können.
Im Sinne einer optimalen Steuerplanung ersuchen wir Sie daher, uns noch vor dem Bilanzstichtag zu kontaktieren, um diese komplexe Materie optimal für sie bearbeiten zu können.

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