Neue Regelungen für freie Dienstnehmer
| Seit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Dazu zählen gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und -termine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge sowie eine Pflicht zur Ausstellung von erweiterten Dienstzetteln. | |
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Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Rechtsprechung sieht einen freien Dienstvertrag als gegeben an, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Klassisches Beispiel ist ein EDV-Spezialist, der sich zu laufenden Programmierarbeiten im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung verpflichtet, den aber keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings treffen. Weiters kann er sich durch geeignete Personen vertreten lassen.
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