Freiwilligenpauschale: Meldepflicht von Vereinen
| Bis Ende Februar 2026 müssen Körperschaften bzw. Vereine die im Jahr 2025 ausbezahlten Freiwilligenpauschalen und einen bestimmten Betrag übersteigende Auszahlungen dem Finanzamt melden. | |
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Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ein sogenanntes „Freiwilligenpauschale“ an Freiwillige für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlen. Das Freiwilligenpauschale kann bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei an ehrenamtlich Tätige ausgezahlt werden, wobei zwischen kleinem und großem Pauschale unterschieden wird.
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